Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung weitere Verfassungsbestimmungen noch konkretisiert; durch Art. 93 lit. b, wo bestimmt ist, dass die Zuweisung des für die Regierung und die übrigen Behörden nötigen Personals in den Wirkungskreis der Regie­ rung fällt, sowie durch Art. 93 lit. a, der die Regierung gegenüber den ihr unterstellten Beamten als Aufsichts- und Disziplinarinstanz einsetzt. Die Diensthoheit der Regierung ist aber in einem wichtigen Teilbereich ein­ geschränkt. Gemäss Art. 11 erster Satz der Verfassung ernennt der Lan­ desfürst die Staatsbeamten. Diese Verfassungsbestimmung bedeutet, dass ein öffentliches Dienstverhältnis auf beamtenrechtlicher Basis nur durch einen in der Hand des Fürsten liegenden hoheitlichen Akt (Verwaltungs­ akt), begründet werden kann, der gemäss Art. 85 der Verfassung vom Regierungschef gegengezeichnet werden muss.10 Der ländesfürstliche Ernennungsakt begründet keine dienstrechtliche Unterstellung der Beamten unter den Landesfürsten. Bei der Ernennung von Staatsbeamten hat die Regierung mit dem Landesfürsten insofern zusammenzuwirken, als sie ihm im Sinne von Art. 93 lit. b der Verfassung die entsprechenden personellen Vorschläge zu unterbreiten hat. (Art. 2 des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten und Staatsangestellten. vom 10. Februar 1938, LGB1. 1938 Nr. 6). Der Landesfürst kann einem Vor­ schlag der Regierung folgen, er kann sich aber auch aufgrund eigener personalpolitischer Vorstellungen die Entscheidung im einzelnen vorbe­ halten, insbesondere eine Überprüfung des Vorschlages vornehmen und gegebenenfalls die Regierung zur Erstattung eines anderen Vorschlags veranlassen. Der Landesfürst kann das Beamtenernennungsrecht nur unter Beob­ achtung der Bestimmung der Verfassung ausüben. Dazu gehören die der Regierung in der Verfassung zugewiesenen Kompetenzen, die Bestim- 13 Seit den fünfziger Jahren hat die Ernennung der Beamten durch die Regierung und nur in ganz seltenen Fällen durch den Fürsten stattgefunden. Diese Diskrepanz zwischen . Verfassungsrecht und Verfassungspraxis kann nur mit der durchaus berechtigten Annahme überbrückt werden, dass eine stillschweigende Bevollmächtigung der Regie- ' rung im Sinne von Art. 92 Abs. 1 der Verfassung bestanden hat. Seit 16. April 1986 ist für diese Annahme jedoch kein Platz mehr, nachdem Fürst Hans-Adam, damals noch Stell­ vertreter des Landesfüraen Franz Josef II., an diesem Tage in seiner Thronrede vor dem Landtag im Beamtenbereich die Herstellung eines verfassungskoiiformen Zustandes gefordert hatte (Landiagsprotokoll 1986, S. 3). Damit die Beamtenernennungen durch die Regierung nicht weiterhin in Verletzung der Verfassung erfolgen, hat der Fürst nach Rücksprache mit der Regierung diese kürzlich ermächtigt, bis Ende 1994 die'Beamten zu ernennen (siehe Thronrede vor dem Landtag vom 9. Februar 1994). 311
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.