Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Walter Kieber Auf sciten des Landtags bedarf es bei Verfassungsvorlagen einer Beschlussfassung mit Stimmeneinhelligkeit oder einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln in zwei aufeinanderfolgenden Landtagssitzungen (Art. 111 Abs. 2). 2. Die Budgetpolitik Ein wesentliches Parlamentsrecht, das schon zur Zeit der konstitutionel­ len Monarchie Geltung hatte, liegt in der Befugnis, das Staatsbudget (Voranschlag) zu bewilligen. Gemäss Art. 69 der Verfassung hat die Regierung dem Landtag für das nächstfolgende Verwaltungsjahr einen Voranschlag über sämtliche Ausgaben und Einnahmen zur Prüfung und zur Beistimmung zu unterbreiten. Sinn und Zweck dieser Budgetbewil­ ligung durch den Landtag ist einerseits, die Regierung sozusagen an einen Wirschaftsplan zu binden, und andererseits, eine Grundlage für die Rechnungskontrolle zu schaffen. Obwohl die Verfassung nur eine "Beistimmung" durch den Landtag vorschreibt (Art. 69), erfolgt die Genehmigung des Voranschlags in der Verfassungspraxis mittels des sogenannten Finanzgesetzes, das nach den Regeln des Gesetzgebungsverfahrens zustande kommt. Da das Finanz­ gesetz keine Verhaltensnormen für die Allgemeinheit enthält, sondern ausschliesslich an die Staatsorgane adressiert ist, spricht man von einem Gesetz im nur-formellen Sinn. Das genehmigte Budget beinhaltet auch eine Selbstbindung des Land­ tags. Gemäss Art. 64 Abs. 3 der Verfassung darf ein Gesetzesvorschlag, aus dem dem Staat eine länger andauernde finanzielle Belastung erwächst, nur dann in Behandlung gezogen werden, wenn die entspre­ chende Ausgabe im Finanzgesetz bzw. Voranschlag bereits vorgesehen ist, oder der Gesetzesvorschlag mit einem Bedeckungsvorschlag verse­ hen ist. 3. Die Personalpolitik Aus Art. 78 Abs. 1 der Verfassung, welcher der Regierung die Besorgung der "gesamten Landesverwaltung" überbindet, ergibt sich, dass auch die Personalpolitik (Ausschreibung, Auswahl, Einstellung, Aufgabenzuwei­ sung, Gehaltseinreihung, Beförderung, Versetzung, Überwachung etc.) in den Händen der Regierung liegt. Diese Kompetenz wird durch zwei 310
	        

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