Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Regierung, Regierungschef\ Landesverwaltung mit dem Unterschied, dass der Auftrag an ein Einzelorgan (den Regie­ rungschef) und nicht an ein Kollegialorgan (die Regierung) gerichtet ist. Beispiele für die auftragsweise Erledigung von Geschäften durch den Regierungschef sind die Landtagseröffnung (Art. 54) und die Schliessung des Landtags (Art. 55) sowie die Repräsentation bei öffentlichen Feier­ lichkeiten (Art. 85). Weitere Beispiele sind in der Aussenpolitik anzu­ treffen; so werden Staatsverträge fast ausschliesslich vom Regierungschef im Auftrag des Landesfürsten unterzeichnet; auch die sonstige Vertre­ tung unseres Landes nach aussen wird in der Regel auftragsweise durch den Regierungschef8 oder andere Regierungsmitglieder wahrgenommen. Eine auftragsweise Ausübung einer in der Hand des Fürsten liegenden Kompetenz durch den Regierungschef begründet allerdings noch keine Verantwortlichkeit des letzteren. Diese wird erst durch die in allen Fäl­ len notwendige Gegenzeichnung begründet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Landesfürst noch der Landtag ein rechtliches Mittel besitzt, in die von der. Regierung in Ausübung ihrer originären verfassungsmässigen Kompetenzen geführte Politik aktiv und inhaltlich einzugreifen. Dennoch unterliegt es keinem Zweifel, dass vor dem Hintergrund der politischen Verantwortlichkeit der Regierung (Art. 78) im Bereich der staatsleitenden Tätigkeit (Regie­ rungstätigkeit im formellen Sinn) eine politische Einflussnahme durch den Landesfürsten und durch den Landtag möglich ist. Eine solche poli­ tische Einflussnahme erfolgt durch Anregungen, Empfehlungen oder Vorschläge, aber auch durch Kritik gegenüber Handlungen oder Unter­ lassungen der Regierung. Im Bereich der Hoheitsverwaltung ist eine politische Einflussnahme infolge des strengen Legalitätsprinzips (Art. 92) ausgeschlossen. Aufgrund der Mittelstellung, die die Regierung zwischen dem Fürsten und dem Landtag einnimmt, wird sie ständig bestrebt sein müssen, ihren politischen Kurs in "Aquidistanz" zu diesen beiden obersten Staatsorga­ nen zu steuern mit dem Ziel, nach beiden Richtungen ein Klima der Konkordanz herzustellen und aufrechtzuerhalten. Das Verhältnis der Regierung zur Verwaltungsbeschwerde-Instanz ist dadurch charakterisiert, dass die Verwaltungsbeschwerde-Instanz im ordentlichen Rechtszug gegen individuellkonkrete Verwaltungsakte der 1 KSZE-Gipfelkonferenz der Staats- und Regierungschefs in Helsinki (1975) und Paris (1990). 307
	        

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