Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Walter Kieber den hat, das die Verwaltungsbehörde dem in Beschwerde gezogenen Akt zugrunde gelegt hat. Dies ist - im Gegensatz zum Privatrecht und zum Strafrecht - das Verwaltungsrecht. Die Verfassungsgerichtsbarkeit wie­ derum erfasst je nach Kompetenz das öffentliche Recht, wie bei der Ent­ scheidung von Organstreitigkeiten (Art. 112), oder das öffentliche und private Recht wie bei der Normenkontrolle oder beim Schutz verfas­ sungsmässig gewährleisteter Rechte (Art. 104). Der der Regierung obliegende Vollzug der Gesetze beschlägt alle Bereiche der Staatstätigkeit, wie sie zum Zwecke der Zuständigkeitsver­ teilung innerhalb der Regierung mittels Ressortplan (zuletzt LGB1. 1993 Nr. 106) immer wieder aktualisiert werden. 2. Privatwirtschaftsverwaltung Zum Begriff "gesamte Landesverwaltung" gehört auch die nichthoheitli­ che Verwaltung, auch Privatwirtschaftsverwaltung genannt. Während die Regierung, wenn sie hoheitlich handelt, sich der Handlungsformen der Befehls- und Zwangsgewalt bedient, setzt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der nichthoheitlichen Verwaltung privatrechtliche Gestaltungsmittel, insbesondere das Vertragsrecht und das Gesellschafts­ recht, ein. Die Privatwirtschaftsverwaltung kann eine erwerbswirtschaft­ liche Zielsetzung haben, sie kann aber auch die Erfüllung Öffentlicher Aufgaben zum Inhalt haben. Sie ist im Rahmen der vom modernen Lei­ stungsstaat betriebenen Daseinsvorsorge im Zunehmen begriffen. Recht­ liche Probleme tauchen im Zusammenhang mit der nichthoheitlichen Verwaltung hinsichtlich des Legalitätsprinzips, der Grundrechtsbindung und des öffentlich-rechtlichen Rechtszuges auf. 3. Regierung im funktionellen Sinne Neben der Hoheitsverwaltung und der nicht-hoheitlichen Verwaltung beinhaltet die in Art. 78 der Verfassung der Regierung überbundene Besorgung der "gesamten Landesverwaltung" als wesentliches Element auch die Ausübung der richtunggebenden, auf die Staatsziele und die politischen Ziele hinlenkenden Staatstätigkeit (Regierung im funktionel­ len Sinne). Darunter ist die schöpferische Initiierung, Planung, Vorberei­ tung, Steuerung, Koordination, Leitung und Lenkung der inneren und der äusseren Politik zu verstehen. 302
	        

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