Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Vertretung des Staates nach aussen Im Bereich der Aussenpolitik haben wir jedoch insofern einen Son­ derfall, weil dieser Bereich der Landesverwaltung als einziger in Art. 8 Abs. 1 der Verfassung einen eigenen Kompetenztatbestand aufweist, wonach es der Landesfürst ist, der unter Mitwirkung der Regierung den Staat gegen auswärtige Staaten vertritt. Die Formulierung "unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung" ist dabei meiner Meinung nach so zu verstehen wie "unter Vorbehalt der erforderlichen Mitwirkung" und sagt somit aus, dass der Landesfürst nicht ohne Beachtung des Erfordernisses der Mitwirkung der Kollegialregierung und auch nicht ohne Beachtung der diesbezüglichen Meinung der Kollegialregierung und somit sicher nicht gegen einen entsprechenden Beschluss der Kollegialregierung seine Aussenpolitik formulieren und gegenüber dem Ausland in die Tat umsetzen kann. Andererseits bedeutet Art. 8 Abs. 1 der Verfassung aber auch, dass die Regierung auf diesem Gebiet ihrer Tätigkeit nur eine Politik verfolgen kann - und somit hinsichtlich Planung, Vorbereitung und Steuerung der Aussenpolitik tätig werden kann die der Landesfürst nach aussen zu vertreten bereit ist und die er somit mitzutragen bereit ist. Art. 8 Abs. 1 der Verfassung schreibt daher in ganz besonderer Weise fest (wobei auch Art. 78 Abs. 1 der Verfassung zu beachten ist), dass ein staatliches Tätigwerden nur in Übereinstimmung zweier Staatsorgane, nämlich in diesem Fall des Fürsten und der Regierung, möglich und durchsetzbar ist und somit bei Meinungsunterschieden zwischen Fürst und Regierung auf dem Gebiet der Aussenpolitik eine Pattsituation ent­ steht. Man mag dies aus der Sicht des Juristen - der in gesetzlichen oder ver­ traglichen Regelungen immer gern Lösungen für alle denkbaren Fälle vorgesehen haben möchte - bedauern, jedoch ist es ein Merkmal unserer teils von monarchischen Grundsätzen und teils von Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie beeinflussten Mischverfassung aus dem Jahre 1921, dass juristisch einwandfreie Konfliktregelungen zwischen verschiedenen Staatsorganen - vor allem zwischen Fürst, Regierung und Landtag - vielfach fehlen und es somit im Konfliktfall diesen Organen überlassen bleibt, jeweils im Einzelfall eine Lösung zu finden, und zwar eine Lösung, die immer die Zustimmung aller beteiligten Staatsorgane braucht. Dies ist sicherlich nicht immer einfach, stellt jedoch andererseits die einzige Möglichkeit dar, um in etwa einen Ausgleich zwischen den Rech­ 283
	        

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