Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Peter Wolff den Vertrag noch nicht automatisch ab, und es ist in der Regel nötig, dass die anderen Vertragspartner einem solchen Vorbehalt zustimmen. In formeller Hinsicht ist nochmals auf die früher schon erwähnten Regelungen des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens betreffend Ver­ tretungsberechtigung im Aussenverhältnis zu verweisen, wonach der Fürst, der Regierungschef und der Aussenminister für ihre als Vertreter des Staates vorzunehmenden Handlungen keine Vollmacht vorlegen müssen, während andere Personen eine gehörige Vollmacht des Landes­ fürsten vorzulegen haben, ausser wenn es aus der Übung der beteiligten Staaten oder aus anderen Umständen hervorgeht, dass die beteiligten Staaten die Absicht hatten, diese Person als Vertreter Liechtensteins für die genannten Zwecke anzusehen, und keine Vollmacht zu verlangen. Gemäss den ebenfalls bereits erwähnten Bestimmungen der Art. 46 und 47 dieses Vertragsrechtsübereinkommens ist es in formeller Hinsicht ausserdem so, dass Liechtenstein auch durch die Handlungen und Erklärungen eines vollmachtlosen Vertreters oder eines seine Vollmacht überschreitenden Vertreters gebunden sein kann, wenn die durch diesen Vertreter zu verantwortende Verletzung der entsprechenden innerstaat­ lichen Bestimmungen nicht offenkundig war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung betraf oder, im Falle von Vollmachtsbeschränkungen, wenn diese Beschränkung den anderen Ver­ handlungsstaaten nicht im vorhinein mitgeteilt wurde. 3. Die materielle Seite Als die materielle Seite ist die innerstaatliche Willensbildung über die im Rahmen der Aussenvertretung vorzunehmenden Handlungen und abzu­ gebenden Erklärungen - also über die "Aussenpolitik" - zu verstehen. Die innerstaatliche Willensbildung schliesst naturgemäss mehr Organe mit ein als die bei der formellen Wahrnehmung der Vertretungsrechte nach aussen auftretenden Vertreter des Staates. Die innerstaatliche Wil­ lensbildung umfasst vor allem die Tätigkeiten der Planung, Vorbereitung und Steuerung der Aussenpolitik. Solche Tätigkeiten sind grundsätzlich - wie in anderen Bereichen der Landesverwaltung auch - gemäss Art. 78 Abs. 1 der Verfassung Sache der verantwortlichen Kollegialregierung, wobei die Kollegialregierung bekanntlich diesbezüglich sowohl gegen­ über dem Landesfürsten als auch gegenüber dem Landtag verantwortlich - also rechenschaftspflichtig - ist. 282
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.