Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Vertretung des Staates nach aussen Gemäss Abs. 2 von Art. 8 der Verfassung ist zur Gültigkeit von Staats- verträgen in der Regel auch die Zustimmung des Landtages und gemäss Art. 66bb der Verfassung allenfalls die Zustimmung des Volkes nötig. "In der Regel" deshalb, da es kaum Staatsverträge gibt, auf die nicht eines der Kriterien von Art. 8 Abs. 2 der Verfassung zutrifft, nachdem Staatsver­ träge in der Regel zumeist finanzielle Belastungen mit sich bringen oder Rechte von Landesangehörigen schmälern (wenn sie auch andererseits in der Regel den Landesangehörigen wieder zusätzliche Rechte verschaf­ fen). Lfm Diskussionen darüber zu vermeiden, ob es sich jeweils um einen der Zustimmung des Landtages bedürftigen Staatsvertrag gehan­ delt habe oder nicht, wird heute praktisch jeder Staatsvertrag dem Land­ tag zur Zustimmung unterbreitet. Seit dem 4. April 1992 besteht zudem die Möglichkeit, gegen einen zustimmenden Landtagsbeschluss gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verfassung das Referendum zu ergreifen und zwar unter den Voraussetzungen eines Verfassungsreferendums. Ebenso kann der Landtag selbst seine Zu­ stimmung zu einem- Staatvertrag der Volksabstimmung unterstellen (An. 66«* LV). Eine Ratifikation eines Staatsvertrages durch den Landesfürsten mit Gegenzeichnung des Regierungschefs darf somit erst erfolgen, wenn der Landtag seine Zustimmung zu dem Vertrag erteilt hat und die Referen­ dumsfrist abgelaufen ist oder in einer Volksabstimmung auch seitens des Volkes die Zustimmung erteilt wurde. Der Landtag kann übrigens im Gegensatz zu einem Gesetzes- oder Finanzbeschluss bei der Zustimmung zu einem Staatsvertrag keine Dringlicherklärung vornehmen, sodass Staatsverträge immer dem Refe­ rendum offenstehen! Zu beachten ist dabei, dass Landtag und Volk den Inhalt von Staats- verträgen nur akzeptieren oder ablehnen, nicht aber abändern können. Allerdings könnte der Landtag gemäss Art. 19 des Wiener Vertrags­ rechtsübereinkommens seine Zustimmung von Vorbehalten abhängig machen, die dann im Rahmen der Ratifikation gegenüber dem oder den Vertragspartnern als formeller Vorbehalt Liechtensteins anzubringen wären, falls der Vertrag einen solchen Vorbehalt nicht verbietet oder vor­ sieht, dass nur bestimmte Vorbehalte, zu denen dieser Vorbehalt nicht gehört, gemacht werden dürfen, sowie unter der Vorraussetzung, dass der gemachte Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Vertrages nicht unver­ einbar ist. Auch wenn ein solcher Vorbehalt zulässig ist, ändert dieser 281
	        

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