Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Vertretung des Staates nach aussen wurde eingeschoben aus der Erwägung heraus, dass z.B. der Regierungs­ chef auch Ministerpräsident und Aussenminister in einer Person ist. Wenn also die Gesamtregierung die Trägerin der Verantwortlichkeit ist, so können z.B. die Gesandtschaften bzw. Aussenvertretungen nur in deren Einverständnis handeln." Der vom Landtag damals gebildeten Verfassungskommission ging es also offenbar vor allem um die Festigung des Einflusses der verantwort­ lichen Kollegialregierung gegenüber dem Regierungschef, von dem man annahm, dass er immer auch Aussenminister sein werde. Wesentlich erscheint mir bei diesen Ausführungen im Bericht dieser Landtagskom­ mission aber vor allem der Gedanke zu sein, dass die Gesamtregierung als Trägerin der Verantwortlichkeit eine Möglichkeit haben müsse, sicherzustellen, dass die auswärtigen Angelegenheiten nur im Einver­ ständnis mit ihr gehandhabt werden, da sie sonst ja für diesen Bereich der Landesverwaltung und damit der Politik nicht gut Verantwortung übernehmen könne. Nachdem dieser Vorschlag der vom Landtag im Jahr 1921 gebildeten Verfassungskommission unverändert in Art. 8 Abs. 1 der Verfassung 1921 Aufnahme fand, wurde damit die weiterhin in den Kompetenzbereich des Landesfürsten fallende Vertretung des Staates nach aussen an die zwingend notwendige (arg. "erforderliche") Mitwir­ kung der Kollegialregierung gebunden, ohne deren-Mitwirkung und Zustimmung somit ab dem Oktober 1921 keine Aussenpolitik mehr gemacht werden konnte. IV. Formelle und, materielle Seite der Vertretung des Staates nach aussen 1. Allgemeines Die formelle Seite der Vertretung des Staates nach aussen umfasst gemäss Friedrich Koja jene Akte, in denen ein Staat seinen Willen nach aussen rechtswirksam kundtut, in denen er sich als Völkerrechtssubjekt an andere Völkerrechtssubjekte wendet und sich durch Erklärungen berechtigt und verpflichtet, während zur materiellen Seite die den for­ mellen und nach aussen wirksamen Akten vorausgehende innerstaatliche Willensbildung gezählt wird, jener Prozess also, in dem über das Ob, das Wann und das Wie von nach aussen wirksam werdenden Akten der Ver­ tretung des Staates entschieden wird. 279
	        

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