Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Vertretung des Staates nach aussen 8. § 60 Landtagsgeschäftsordnung Gemäss § 60 der Geschäftsordnung des Landtages, LGB1. 1989 Nr. 66, prüft und begutachtet die (ständige) Aussenpolitische Kommission des Landtages die der Zustimmung des Landtages bedürftigen Staatsverträge und nimmt in Zusammenarbeit mit der Regierung in auswärtigen Ange­ legenheiten die Interessen des Landes wahr. III. Historische Entwicklung 1. Landständische Verfassung 1818 In der Monarchie der vorkonstitutionellen Zeit war die Vertretung des Staates nach aussen als Bestandteil der monarchischen Prärogative aus­ schliessliches Recht des Monarchen und wurde deshalb in der Landstän­ dischen Verfassung 1818 gar nicht als eigenes Recht des Landesfürsten erwähnt. Dagegen wurde in § 16 dieser Landständischen Verfassung sogar ausdrücklich festgehalten, dass Vorschläge des Landtages die äus­ seren Staatsverhältnisse betreffend nicht erlaubt seien und zwar "wegen dem nötigen Miteinverständnis mit anderen mächtigeren deutschen Staa­ ten". Der Landtag durfte damals somit Themen betreffend die Vertre­ tung des Staates nach aussen bzw. allgemein die äusseren Staatsverhält­ nisse betreffend nicht einmal erörtern, geschweige denn mitentscheiden. 2. Konstitutionelle Verfassung 1862 In der Konstitutionellen Verfassung 1862 finden wir hingegen in §23 Formulierungen, die denjenigen von Art. 8 der Verfassung 1921 bereits weitgehend ähneln. Es heisst dort, dass der Landesfürst den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten vertritt, dass jedoch ohne Verwilligung des Landtages durch Verträge mit Auswärtigen weder der Staat im Ganzen noch ein Teil desselben oder Staatseigentum veräussert, auf kein Staatshoheitsrecht oder Staatsregal zugunsten eines auswärtigen Staates verzichtet oder darüber irgendwie verfügt werden darf, weiters keine neue Last auf das Fürstentum oder dessen Angehörige übernommen und endlich keinerlei Verpflichtung, welche den Rechten der Landesangehörigen Eintrag tun würde, eingegangen werden dürfe. Während der zweite Absatz bis auf die altertümliche For­ 277
	        

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