Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Vertretung des Staates nach aussen In Zusammenhang mit diesen Vorschriften über Vollmachten kraft Amtes gilt es auch die Art. 46 und 47 dieser Wiener Übereinkunft zu beachten, wonach ein Staat sich nicht darauf berufen kann, dass seine •Zustimmung zu einem Vertrag von einem dazu innerstaatlich nicht bevollmächtigten Vertreter abgegeben wurde, falls die Verletzung der entsprechenden innerstaatlichen Vorschrift nicht offenkundig war und falls es sich dabei nicht um eine innerstaatliche Vorschrift von grundle­ gender Bedeutung handelte. Als offenkundig wird eine solche Rechts­ verletzung dabei nur dann angesehen, wenn sie für jeden Staat, der sich hierbei im Einklang mit der allgemeinen Übung und nach Treu und Glauben verhalt, objektiv erkennbar ist. Auch wenn sich ein Staat auf eine Beschränkung berufen will, die seinem bevollmächtigten -Vertreter auferlegt wurde, so kann dies gegenüber anderen Vertragsstaaten nur dann geltend gemacht werden, wenn diese Beschränkung den anderen Vertragsstaaten im vorhinein bekannt gemacht wurde. 5. Gesetz über Vertretungen im Ausland Von den eher spärlichen innerstaatlichen Vorschriften über die Vertre­ tung des Staates nach aussen erscheint mir vor allem das Gesetz betref­ fend Errichtung und Unterhaltung von Vertretungen des Fürstentums im Ausland oder bei ausländischen Regierungen, LGB1. 1952 Nr. 20, wichtig. In diesem Gesetz, das seit dem 22. Oktober 1952 unverändert in Kraft ist, wird unter anderem festgelegt, dass - Vertretungen Liechtensteins bei ausländischen Regierungen vom Lan­ desfürsten auf Vorschlag der Regierung errichtet werden; - betreffend finanzielle Lasten in Zusammenhang mit Vertretungen im Ausland vorgängig die Zustimmung des Landtages einzuholen ist; -Vertreter Liechtensteins im Ausland wie Gesandte, Konsuln sowie Persona] mit diplomatischem Charakter vom Landesfürsten auf Vor­ schlag der Regierung ernannt werden; - Hilfskräfte und Vertretungspersonal ohne diplomatischen Charakter bei solchen ausländischen Vertretungen von der Regierung bestellt werden; - Auslandsvertretungen Liechtensteins unbeschadet der verfassungsmäs­ sigen Rechte des Landesfürsten der Regierung unterstellt sind, die die Organisation und den Aufgabenbereich solcher Auslandsvertretungen auf dem Verordnungswege regeln kann; 275
	        

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