Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Peter Wolff Durch den im Jahr 1990 dazugekommenen und im LGBl. 1991 Nr. 55 kundgemachten Art. 8bis wurde diese Einschränkung dahingehend abge­ schwächt, dass festgehalten wurde, dass Liechtenstein selbst - also ohne dabei von der Schweiz vertreten zu werden - Vertragsstaat internationa­ ler Übereinkommen oder Mitgliedsstaat internationaler Organisationen werden könne, denen die Schweiz angehört. Unabhängig von diesem Zusatz wurde jedoch durch den erwähnten und nach wie vor in Kraft befindlichen Art. 8 des Zollvertrages das Recht Liechtensteins, Handels­ oder Zollverträge abzuschliessen, eingeschränkt - nämlich auf diejenigen internationalen Übereinkommen, denen auch die Schweiz angehört. Der Staatsgerichtshof hat dazu in einer Entscheidung vom 30. Januar 1947 in anderem Zusammenhang festgestellt, dass der Zollvertrag als ein vom Landtag genehmigter Staatsvertrag gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verfassung den Rechten der Staatsangehörigen Eintrag tun könne - also Rechte, die ansonsten von der Verfassung garantiert werden, beschränken könne - und ist offenbar davon ausgegangen, dass der Zollvertrag hinsichtlich solcher einschränkender Vorschriften als Bestandteil der materiellen Ver­ fassung Liechtensteins anzusehen sei. 4. Wiener Vertragsrechtsübereinkommen Bemerkenswert erscheint mir auch noch das für Liechtenstein am 10. März 1990 in Kraft getretene und im Landesgesetzblatt 1990 Nr. 71 kundgemachte Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, in dem sich klare Vorschriften über die Vertretungsberechtigung der Ver­ tragsstaaten bei Abschluss ebenso wie bei Abänderungen oder bei der Aufkündigung von Verträgen finden. So werden gemäss Art. 7 Abs. 2 dieses Übereinkommens kraft ihres Amtes - also ohne eine Vollmacht vorlegen zu müssen - Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Aussen- minister als Vertreter ihres Staates angesehen und für berechtigt erachtet, alle sich auf den Abschluss eines Vertrages beziehenden Handlungen vorzunehmen. Ebenso werden Chefs diplomatischer Missionen zur Annahme des Textes eines Vertrages zwischen Entsende- und Empfang­ staat für berechtigt erachtet. Für berechtigt erachtet werden auch die von Staaten bei einer internationalen Konferenz oder bei einer internationa­ len Organisation oder einem ihrer Organe beglaubigten Vertreter zur Annahme eines Vertragstextes im Rahmen einer solchen Konferenz, einer Organisation oder des Organs einer solchen Organisation. 274
	        

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