Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Peter Wolff IL Die massgeblichen Rechtsquellen Die Rechtsquellen für die Festlegung der Kompetenzen bei der Vertre­ tung des Staates nach aussen bestehen teils aus innerstaatlichem Recht und teils aus völkerrechtlichen Verträgen, die Liechtenstein abgeschlos­ sen hat oder denen Liechtenstein beigetreten ist. 1. Art. 8 LV An erster Stelle ist Art. 8 der Verfassung zu nennen. Gemäss Abs. 1 die­ ses Artikels vertritt der Landesfürst, unbeschadet der erforderlichen Mit­ wirkung der verantwortlichen Regierung, den Staat in allen seinen Ver­ hältnissen gegen auswärtige Staaten. Gemäss Abs. 2 bedürfen Staatsver­ träge, durch die Staatsgebiet abgetreten oder Staatseigentum veräussert, durch die über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale verfügt, durch die eine neue Last auf das Fürstentum oder seine Angehörigen übernommen oder durch die schliesslich eine Verpflichtung, durch die den Rechten der Landesangehörigen Eintrag getan würde, eingegangen werden soll, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Landtages. Im Rahmen dieser Verfassungsvorschrift hat sich die innerstaatliche Gesetzgebung zu bewegen, während bilaterale völkerrechtliche Verträge, die Liechtenstein abschliesst, oder multilaterale völkerrechtliche Ver­ träge, denen es beitritt, hier allenfalls Änderungen oder Einschränkun­ gen mit sich bringen könnten, wie dies z.B. beim Zollvertrag der Fall ist. 2. Andere Verfassungsvorschriften a) Gemäss Art. 62 lit. b LV gehört die Mitwirkung bei Abschliessung von Staatsverträgen im Sinne von Art. 8 zur Wirksamkeit des Land­ tages. b) Gemäss Art. 66bis LV ist gegen einen Landtagsbeschluss, mit dem einem Staatsvertrag zugestimmt wird, das Referendum möglich, wel­ ches von 1500 Wahlberechtigten oder vier Gemeinden ergriffen wer­ den kann. Ebenso kann der Landtag seinen Beschluss von sich aus der Volksabstimmung unterstellen. c) Gemäss Art. 78 Abs. 1 LV wird die gesamte Landesverwaltung durch die dem Landesfürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialre­ 272
	        

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