Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

I. Definition* Unter der Vertretung eines Staates nach aussen versteht man im allge­ meinen die Abgabe und Entgegennahme staatlicher Erklärungen im Aussenverhaltnis zu anderen Völkerrechtssubjekten, wobei es sich um völkerrechtliche Willenserklärungen oder um politische Akte ohne unmittelbare rechtliche Auswirkungen wie z.B. Staatsbesuche oder aus- senpolitische Erklärungen handeln kann. Die Vertretung des Staates nach aussen beinhaltet somit die .verfas­ sungsrechtliche Befugnis, für den Staat völkerrechtlich verbindliche Erklärungen abzugeben, wobei es sich bei solchen völkerrechtlich ver­ bindlichen Erklärungen um den Abschluss völkerrechtlicher Verträge - seien sie bilateraler, seien sie multilateraler Natur - oder um einseitige völkerrechtliche Akte wie z.B. einen Protest, ein Versprechen,' einen Verzicht, eine Anerkennung, aber auch um eine Kündigung oder eine Suspension eines Staatsvertrages handeln kann. Aber auch die Wahrnehmung der Rechte und damit der Vertretung des Staates im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Bezie­ hungen gehört hieher - also der Empfang und die Beglaubigung fremder Gesandter, die Genehmigung der Bestellung fremder Konsuln sowie die Bestellung eigener diplomatischer und konsularischer Vertreter des Staa­ tes im Ausland. Vertretung des Staates nach aussen manifestiert sich schliesslich auch im Rahmen der Teilnahme an multilateralen Konferenzen und im Rahmen der Vertretung des Staates bei ständigen internationalen Institu­ tionen. * Sowohl bei der Begriffsdefinition als auch in anderer Hinsicht war mir der von lic. iur. Wilfried Hoop, Rechtsanwalt, Vaduz, gewährte Einblick in den Entwurf seiner unter dem Titel 'Die äussere Gewalt im Fürstentum Liechtenstein" in Entstehung begriffenen Dis­ sertation eine grosse Hilfe, wofür ich ihm bestens danken möchte. 271
	        

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