Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Andreas Schurti "1) Eine Ausgabe ist gebunden, wenn die zuständige Behörde in bezug auf den Umfang der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten keine erhebliche Handlungsfrei­ heit besitzt und die Ausgabe a) durch einen Rechtssatz grundsätzlich und dem Umfang nach vor­ geschrieben ist, b) voraussehbare Folge eines von den Stimmbürgern genehmigten Erlasses ist oder c) zur Erfüllung der gesetzlichen Verwaltungsaufgaben unbedingt erforderlich ist. 2) Umbauten und Sanierungen, die der Erfüllung und dem Unterhalt des Werkes im Sinne einer technischen Erneuerung auf einen zeit- gemässen Stand dienen, ohne dass damit das Erscheinungsbild oder die vorhandenen Kapazitäten erheblich verändert werden, gelten dann als gebunden, wenn sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Ent­ scheidungsspielraum hinsichtlich der Realisierung des Vorhabens besteht." Damit wurde negativ umschrieben, wann neue Ausgaben vorliegen. Die Regierung möchte den Begriff der gebundenen Ausgabe eng verstanden wissen.119 Im Zweifelsfall sei eine Ausgabe als neu dem Referendum zu unterstellen. Die Definition in Art. 2b,s Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes orientiert sich an der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes. Dies scheint angebracht zu sein, zumal die haushaltsrelevanten Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes sich an das schweizerische Recht anlehnen und die Darstellung des Voranschlages und der Rechnungsergebnisse auf dem harmonisierten schweizerischen Rechnungsmodell beruhen.120 Da bewusst eine Anlehnung an die Rechtsprechung des schweizeri­ schen Bundesgerichtes gewählt wurde, kann letztere zur Auslegung des Art. 2bls des Finanzhaushaltsgesetzes beigezogen werden. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes gelten Ausgaben dann als gebunden und damit nicht als referendumspflichtig, IR Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Änderung der Verfassung (Finanzreferendum) und die Ergänzung des Finanzhaushaltsgesetzes vom 1.10.1991, Nr. 69/1991, S. 7. 120 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Änderung der Verfassung (Finanzreferendum) und die Ergänzung des Finanzhaushaltsgesetzes vom 1.10.1991, Nr. 69/1991, S. 6; Allgäuer, Kontrolle, S. 177. 262
	        

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