Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Andreas Schurti der Regierungsverordnungen in die Kompetenz des Staatsgerichtsho­ fes.100 Nur er kann sie aufheben. Er entscheidet auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen, wenn er eine Verordnung unmittelbar anzuwen­ den hat, und immer wenn ein Gericht oder eine Gemeindebehörde einen gesetzmassigen Prüfungsantrag bei ihm vorlegt (Art. 25 StGHG). Ein­ hundert Stimmberechtigte können die Überprüfung und Aufhebung einer Verordnung oder einzelne ihrer Teile ebenfalls beantragen, ohne ein besonderes Interesse nachzuweisen. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Kundmachung der Verordnung zu stellen (Art. 26 StGHG).101 Aufgrund eines solchen Antrages waren die Verordnungen zur Einführung der Fünf-Tage-Schulwoche als gesetz- und verfassungs­ widrig aufgehoben worden.102 IV. Finanzbeschlüsse 1. Totalvorbehalt Der Vorbehalt des Gesetzes ist der oberste Grundsatz des Finanzrechtes. Ausgaben dürfen nur beschlossen werden, wenn die Verwaltungstätig­ keit, für welche die Kredite ergehen, in einem formellen Gesetz vorgese­ hen sind: Keine Ausgabe ohne Gesetz.103 2. Voranschlag als Rechtsgrundlage für Ausgaben Allgäuer104 spricht sich im Zusammenhang mit den Fragen um das Lega­ litätsprinzip nicht vollständig gegen die Möglichkeit aus, durch den Bud- getbeschluss eine Rechtsgrundlage für Ausgaben zu schaffen. Allerdings dürfte dies nach seiner Meinung nur "Fälle minderen Ranges" betreffen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was denn eigentlich das Budget ist. Ohne auf Einzelheiten einzugehen, kann festgehalten werden, dass das jährliche Budget, der Voranschlag, als Anlage zum Finanzgesetz ergeht bzw. bewilligt wird. Die Rechtsnatur des Voranschlages, ist wie viele andere finanzverfas­ sungsrechtliche Fragen seit langer Zeit ein viel diskutiertes Thema. Nach 100 Vgl. LES 1982/1. 101 Brandstätter, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 102, spricht von "Kollektivpopularklage". 102 Vgl. oben, S. 251. 103 Vgl. oben, S. 245ff. 104 Allgäuer, Kontrolle, S. 241; Koller, Budget und Norm, S. 107ff. 258
	        

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