Andreas Schurti - die finanziellen Auswirkungen; - die Akzeptanz des geltenden Rechts als Massstab sowie - die Gewähr für die Richtigkeit der Regelung.88 Der Staatsgerichtshof wandte dann auch diese Kriterien an. Ganz kon kret kam er zum Schluss, dass die Grösse des Adressatenkreises bei der Einführung der Fünf-Tage-Schulwoche beträchtlich sei. Offenbar fehle es an einem allgemeinen Konsens über die von der Regierung in der Ver ordnung getroffenen Regelungen, kam es doch zu einer Interpellation im Landtag und einer Volksinitiative zur Beibehaltung der Sechs-Tage- Schulwoche.89 Schliesslich würden auch finanzielle Auswirkungen nicht ausbleiben und es dürfe nicht übersehen werden, dass die Einführung der Fünf-Tage-Schulwoche oder die Beibehaltung der Sechs-Tage-Schulwo- che einen nachhaltigen Einfluss auf das Familienleben habe, ohne jedoch direkt Grundrechtspositionen zu beeinträchtigen. Zwar sei zuzugeben, dass in gewissen Bereichen des Schulwesens rasches Handeln notwendig sei, nicht jedoch in diesem Bereich. Die Einführung der Fünf-Tage- Schulwoche bedürfe keiner flexiblen Lösung.90 Schliesslich wandte sich der Staatsgerichtshof direkt an den Gesetz geber: "Eine verfassungskonforme gesetzliche Norm muss also die durch die Verordnung vorzunehmende Regelung in den Grundzügen vorzeich nen, und zwar selbst dann, wenn der Gesetzgeber bewusst (still schweigend oder ausdrücklich) der Verwaltung einen bestimmten Handlungsspielraum eröffnen will. Es fällt in die Verantwortung der Volksvertretung, mindestens skizzenhaft die Regelung auch zukünfti ger Lebenssachverhalte und die möglichen Anpassungen an die verän derten Verhältnisse vorzugeben. Sie kann sich nicht durch Delegation an die Verwaltung dieser ihr durch die Verfassung zugewiesenen Ver antwortung entziehen ... Welches Mass an Bestimmtheit eine Delega tionsnorm haben muss, lasst sich dabei allerdings nicht generell, son dern nur unter Beurteilung der Bedeutung und der Natur der jeweils zu regelnden Materie feststellen (.. .)."91 ss ScGH 1991/7, S. 7f. (unveröffentlicht). " Vgl. oben, S. 250ff. 90 StGH 1991/7, S. 8 (unveröffentlicht). 91 StGH 1991/7, S. 10 (unveröffentlicht). 256