Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Andreas Scburti c) Verordnungen des Fürsten und der Regierung Die Unterscheidung von Gesetz und Verordnung wurde erst mit der zunehmenden Abgabe von Rechtssetzungskompetenzen des Fürsten an die Volksvertretung wesentlich. Ohne Zustimmung des Landtages durf­ ten keine Gesetze mehr erlassen werden. Der Fürst wurde auf die Ver- ordnungsgebung beschränkt (§ 24 der Verfassung von 1862). Das Verordnungsrecht stand dem Fürsten und nicht der Regierung zu. Die Verordnungen bedurften indessen zu ihrer Gültigkeit der Gegen­ zeichnung durch den Landesverweser. Heute wird das Verordnungsrecht durch die Art. 10 und 92 der Verfassung geregelt. Der Wortlaut von Art. 10 lehnt sich an § 24 der Verfassung von 1862 an, der wie folgt lautete: "Ohne Mitwirkung und Zustimmung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erklärt werden. Der Landesfürst wird aber ohne Mitwirkung des Landtages die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen, so wie die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrechte fliessenden Einrich­ tungen treffen und die einschlägigen Verordnungen erlassen. Auch wird der Fürst in dringenden Fällen das Nöthige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren." Art. 10 der heutigen Verfassung lautet wie folgt: "Der Landesfürst wird ohne Mitwirkung des Landtages durch die Regierung die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erfor­ derlichen, sowie die aus dem Verwaltungs- und Aufsichtsrechte flies­ senden Einrichtungen treffen und die einschlägigen Verordnungen erlassen (Art. 92). In dringenden Fällen wird er das Nötige zur Sicher­ heit und Wohlfahrt des Staates vorkehren." Art. 92 Abs. 1 der Verfassung lautet wie folgt: "Der Regierung obliegt der Vollzug aller Gesetze und rechtlich zuläs­ sigen Aufträge des Landesfürsten oder des Landtages. Sie erlässt die zur Durchführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen, die nur im Rahmen der Gesetze erlassen werden dürfen." Es ist heute unbestritten, dass durch die Einfügung der Worte "durch die Regierung" in Art. 10 der Verfassung und durch den Verweis auf Art. 92 der Verfassung das Recht, Rechts- und Verwaltungsverordnungen zu 244
	        

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