Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Das Verordnungsrecht der Regierung - Finanzbeschlüsse Nach heute herrschender Ansicht gehören Regelungen, die die Organentnahme von Verstorbenen betreffen, nicht in eine Verwaltungs­ verordnung, weil sie zweifelsohne Wirkungen nach aussen zeitigen und in die Rechtssphäre der Rechtsunterworfenen, insbesondere in deren persönliche Freiheit, massiv eingreifen. In Liechtenstein ist man jeden­ falls der Ansicht, dass solche Bestimmungen in ein Gesetz gehören. Heute wird die Verpflanzung von Organen Verstorbener im Sanitätsge­ setz38 festgelegt. Interessanterweise ist dessen Art. 14 sehr ähnlich abge- fasst wie § 46 der zuvor erwähnten Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser des Kantons Zürich. Trotz der beinahe gleichlautenden Texte der beiden Bestimmungen sind sie äusserst verschieden. Die eine ist eine Verwaltungsverordnung, die sich nach herkömmlicher Lehre nur an die Bediensteten des Staates richtet und daher grundsätzlich für die Rechtsunterworfenen und die Gerichte unverbindlich ist. Die andere ist Bestandteil eines Gesetzes, welches zunächst in die Vernehmlassung geschickt und dann im Ländtag debattiert wurde. Es stand die' Referendumsmöglichkeit offen. Das Gesetz ist demokratisch legitimiert. Auch hatte der Landesfürst es sank­ tioniert. Damit wurde gewährleistet, dass alle wesentlichen gesellschaft­ lichen Gruppen, seien es nun religiöse oder andere, mindestens die Mög­ lichkeit hatten, beim Erlass des Sanitätsgesetzes mitzuwirken. .In einer pluralistischen Gesellschaft, die auf rechtsstaatlichen und demokrati­ schen Prinzipien aufbaut, ist dies zweifelsohne entscheidend. Auf die Verwaltungsverordnungen wird hier nicht weiter eingangen, da es sich bei diesen ohnehin um eine Kategorie handelt, die im Ausster­ ben begriffen ist. Hingewiesen sei nur noch auf Art. 3 lit. h des Kund­ machungsgesetzes39, wonach Verwaltungsverordnungen im Landesge­ setzblatt zu veröffentlichen sind, sofern sie nicht ausschliesslich an die Dienststellen der Landesverwaltung gerichtet sind. Der Gesetzgeber hält also auch noch am alten Schema von "Aussen-" und "Innenwirkungen" fest. Eigentlich könnte man mit Georg Müller nur hoffen, "dass keine Staatsorgane kreiert werden, die überhaupt ohne Bedeutung für ausser­ halb der Verwaltung stehende Personen sind."40 Dann ist aber die Unter­ scheidung von "Innen-" und "Aussenwirkungen" verfehlt. M Gesetz vom 18.12.1985 über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBI. 1986/12. 39 Kundmachungsgesetz vom 17.11.1985, LGBI. 1985/41. w Müller G., Inhalt und Formen der Rechtssetzung, S. 199. 243
	        

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