Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Das Verordnungsrecht der Regierung - Finanzbeschlüsse 3. die Gegenzeichnung des verantwortlichen Regierungschefs oder seines Stellvertreters, 4. die Kundmachung im Landesgesetzblatt und 5. eine Volksabstimmung nach Massgabe des Art. 66 der Verfassung. Art. 66 Abs. 1 der Verfassung fährt wie folgt fort: "Jedes vom'Landtage beschlossene, von ihm nicht'als dringlich erklärte Gesetz, ebenso jeder von ihm nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von 50 000 Franken oder eine jährliche Neuausgabe von 20 000 Franken verur­ sacht, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine solche beschliesst oder wenn innerhalb dreissig Tagen nach amtlicher Ver­ lautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens eintausend wahlbe­ rechtigte Landesbürger öder wenigstens drei Gemeinden in der in Art. 64 vorgesehenen Weise ein darauf gerichtetes Begehren stellen." Die Art. 65 und 66 der Verfassung verdeutlichen, dass das Referendums­ recht22 an die Begriffe des Gesetzes und des Finanzbeschlusses, der eine Neuausgabe von 50 000 Franken bzw. 20 000 Franken verursacht, anknüpft. Auch Art. 64 der Verfassung knüpft bezüglich des Initiativrechts23 an den Begriff des Gesetzes an. Neben dem Landtag, der Regierung und dem Landesfürsten (dadurch, dass er Vorlagen der Regierung zur Vor­ lage an den Landtag unterbreitet)24 können auch eintausend oder mehr wahlberechtigte Landesbürger schriftlich oder wenigstens drei Gemein­ den in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren auf Erläss, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes stel­ len.25 Es zeigt also auch diese Bestimmung^ dass die Frage', welche Rege­ lungsinhalte in die Form eines Gesetzes und welche, in die Form einer Verordnung gegossen werden können und dürfen, zentrale Fragen der Machtverteilung im Staat betreffen. n Vgl. Batliner Martin, Volksrechte, S. 177ff. n Vgl. Batliner Martin, Volksrechte, S. 135ff. 21 Vgl. Batliner, Einführung, in diesem Band, S. 68ff^ Batliner Martin, Volksrechte, S. 138; Willoweit, Verfassungsinterpretation, S. 203ff.; An. 11 der Geschäftsordnung der fürst- . liehen Regierung vom 12. Juli 1965, LGBI. 1965/35. ö Vgl. Batliner Martin, Volksrechte, S. 167ff. 239
	        

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