Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

I. Allgemeines < 1. Einleitung Wenn nachfolgend ohne Präzisierung von "Verordnungen" gesprochen wird, sind Rechtsverordnungen der Regierung gemeint. Auf Verordnun­ gen anderer Staatsorgane oder auf Verwaltungsverordnungen wird aus­ drücklich hingewiesen. Nicht behandelt werden das gesamte Notverordnungsrecht1 und vom Landtag "genehmigte" Verordnungen.2 Auf Verordnungen anderer Organe als der Regierung wird nur kurz hingewiesen. Auch auf die Rechtsnatur des Budgets und auf die einzelnen Kreditarten wird nicht eingegangen. Eigentlich werden zwei Themata behandelt, nämlich das Verord- nungsrecht der Regierung einerseits und die Finanzbeschlüsse anderer­ seits. Meistens werden diese nicht nebeneinander abgehandelt. Auch kann man sich darüber streiten, inwiefern es sich beim Erlass von Finanzbeschlüssen tatsächlich um Rechtssetzung handelt. Trotzdem las­ sen sich beide Themata gut verbinden. Mindestens eine Gemeinsamkeit haben sie: es geht um die Verteilung und Kontrolle der Macht im Staat. Weil so unterschiedliche'Organe für den Erlass von Gesetzen, Finahz- beschlüssen und Verordnungen zuständig sind, ergibt sich unmittelbar die Forderung nach einer Präzisierung dieser Begriffe. Hier stösst man aber oft auf Schwierigkeiten, die der Laie nicht vermuten würde. Die Verfassung gibt direkt keinerlei Auskunft.3 Zwei 
Verordnungsbegriffe, die heute oft verwendet werden, sollen das Problem erläutern: 1 Vgl. Schurti, Verordnungsrecht, S. 243ff. 1 Vgl. Schurti, Verordnungsrecht, S. 334ff. i .. der Begriff der Verordnung (ist) in der liechtensteinischen Verfassung nirgends zwin­ gend festgelegt..(StGH 1978/12, S. 8 [unveröffentlicht]). 235
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.