Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Hilmar Hoch scheiden zu müssen, ob er diesen Akt gegenzeichnet oder nicht.84 Die Sanktionsverweigerung wirkt wie ein absolutes Veto, welches im Gegen­ satz etwa zum suspensiven Veto des amerikanischen Präsidenten vom Parlament nicht mehr überstimmt werden kann. Der Fürst kann also jedes Gesetzgebungsprojekt definitiv vereiteln. Kontrovers ist, ob aus diesem Sanktionsverweigerungsrecht auch eine sogenannte politsche Richtlinienkompetenz des Fürsten und damit ein Weisungsrecht gegen­ über der Regierung abgeleitet werden kann. Ein solches Weisungsrecht wird aber, wie schon erwähnt, in der Literatur neuerdings mehrheitlich verneint.85 Wie bekannt ist, hat der verstorbene Fürst Franz Josef II. die Sanktion eines Gesetzes nur einmal im Zusammenhang mit einer Jagdgesetzvor­ lage verweigert. Diese Vorlage aus dem Jahre 1961 war aus einer Volks­ initiative hervorgegangen und hatte auch im Landtag keine Zustimmung gefunden.86 In welchem Umfang Fürst Franz Josef II. auch mit der Dro­ hung der Sanktionsverweigerung operierte, lässt sich nicht belegen. Ein­ zelne Beispiele solcher Einflussnahmen, so bei der Einführung der Ehe­ scheidung oder des neuen Strafrechts, sind allerdings bekannt.87 Seit dem Regierungsantritt von Fürst Hans-Adam II. hat sich die Situation beträchtlich verkrampft. Einerseits wurden - offenbar verse­ hentlich - einzelne Gesetze kundgemacht, ohne dass sie vom Monarchen sanktioniert worden waren;88 andererseits hat der Fürst in seiner relativ kurzen Amtszeit bei mehreren Gesetzen die Sanktionierung entweder verweigert oder die Verweigerung angedroht. Verweigert hat er die Sank­ tionierung der Revision des Staatsgerichtshofgesetzes.89 Zwei Gesetzes­ vorlagen (Beamten- und Schulgesetz) sind wegen der Androhung der Sanktionsverweigerung seit längerem auf Eis gelegt.90 Im Zusammen­ hang mit der gescheiterten ersten Volksinitiative auf Einführung des Staatsvertragsreferendums hatte der Fürst öffentlich die Sanktionsver- 81 G. Batliner, vorne S. 91 f. 85 Ausführlich hierzu Willoweit, S. 203-207. Vgl. auch vorne S. 21 If. 86 Vgl. M. Batliner, S. 17 Anm. 13. 87 Vgl. auch Ritter, Gesetzgebungsverfahren, S. 75, der die prophylaktische Wirkung des Sanktionsverweigerungsrechts besonders herausstreicht. 89 Siehe hierzu die Ausführungen von Regierungschef Brunhart im Landtag, LTProt. 1992 I, S. 343 und IV, S. 2324. 89 Siehe die Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Paul Vogt in der Land­ tagssitzung vom 24.2.1994, LTProt. 1994 I, S. 266. 90 M. Batliner, S. 17 Anm. 13 und Waschkuhn, S. 120. 224
	        

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