Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Hilmar Hoch Regierung genehmigt wird, wird er mit einem erläuternden Bericht in die Vernehmlassung bei den interessierten Kreisen geschickt. Die Vernehm- lassungsadressaten setzen sich je nach Gesetzesvorlage unterschiedlich zusammen.60 Sehr häufig einbezogen werden die Gemeinden, die Orga­ nisationen der Sozialpartner, die Standesorganisationen der Rechtsan­ wälte und Treuhänder sowie das Dekanat, nicht aber - zumindest in der Vergangenheit61 - die politischen Parteien. Indessen steht es jedem und jeder einzelnen frei, sich aus eigener Initiative an einem Vernehmlas- sungsverfahren zu beteiligen. Das Vernehmlassungsverfahren hängt eng mit unserer Referendums- bzw. Konkordanzdemokratie zusammen: Es besteht nämlich immer die Gefahr, dass eine mit einem Gesetzesentwurf unzufriedene Interessengruppe das Referendum ergreift. Um diese Gefahr zu minimieren, sollen dem Gesetzesentwurf schon im vorparla­ mentarischen Verfahren allfällige referendumsträchtige Zähne gezogen werden.62 Zusätzlich zum Vernehmlassungsverfahren wird ein Gesetzesentwurf auch noch den allenfalls betroffenen Verwaltungsstellen und routinemäs- sig dem Rechtsdienst der Regierung zur verwaltungsinternen Stellung­ nahme zugeleitet.63 Anschliessend wird die Regierungsvorlage ausgear­ beitet, in welcher die von Interessengruppen und Verwaltungsstellen vorgeschlagenen Änderungen nach Tunlichkeit berücksichtigt werden. Für die formale Ausgestaltung der Regierungsvorlage gibt es seit dem Jahre 1990 legistische Richtlinien des Rechtsdienstes der Regierung. Die Regierungsvorlage wird dann als Bestandteil des sogenannten Berichts und Antrags dem Landtag zugeleitet. Dieser Bericht und Antrag ist seit dem Jahre 1983 einheitlich gegliedert und enthält neben dem Text der Vorlage allgemeine Ausführungen zu Anlass und Werdegang des Geset­ zesprojektes sowie zur Verfassungsmässigkeit und zu den finanziellen und personellen Auswirkungen der Vorlage. Der Bericht und Antrag beinhaltet auch einen Kommentar zu den einzelnen Gesetzesbestim­ mungen. 60 Siehe hierzu die verschiedenen Vernehmlassungsbeispiele bei Waschkuhn, S. 298. " Soweit ersichtlich zum ersten Mal wurden bei der im Januar 1994 angelaufenen Ver­ nehmlassung zu den beiden fürstlichen Verfassungsinitiativen betreffend die Neurege­ lung der Richterbestellung und die Schaffung eines verfassungsmässigen Verfahrens zur Abschaffung der Monarchie offiziell auch die Parteien einbezogen. 62 Siehe auch hinten S. 221. 63 Ritter, Gesetzgebungsverfahren, S. 74, spricht in diesem Zusammenhang von "verwal­ tungsinterner Koordination". 218
	        

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