Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Herbert Wille nachdem das monarchische Prinzip als Verfassungsprinzip weggefallen ist. Es gilt eben die Verfassung. Alle Staatsgewalt (von Fürst und Volk) ist im Unterschied zu 1862 rechtlich durch die Verfassung begründet und gemäss deren Regeln auszuüben. Demgegenüber beschränkte sich die Konstitutionelle Verfassung von 1862 auf die Funktion einer limitieren­ den Verfassung.119 Zählt man weitere neue Verfassungselemente dazu, wie die Verfassungsgerichtsbarkeit, so wird der Unterschied zu 1862 noch deutlicher. Das Fürstentum Liechtenstein ist zu einem Verfassungs- und Rechts­ staat geworden. Dieser Tatsache wird wohl die verfassungsrechtliche Einschätzung, wonach es sich bei der liechtensteinischen Monarchie um eine "Modifikation und spezifische Weiterentwicklung des deutschen Konstitutionalismus" handeln soll, nicht gerecht.120 Damit bliebe man im Banne des monarchischen Prinzips, von dem die Verfassung unzweideu­ tig Abschied genommen hat.121 3. Ausblick Man sollte bei Reformen nicht vergessen, dass die Verfassung ihr Profil der Entstehungszeit verdankt. Dazu kommt eine 70jährige Praxis und Tradition. Das spricht gegen einseitige "Nachbesserungen", wie sie die jüngsten Vorlagen des Landesfürsten zur Abänderung der Verfassung (Misstrauensantrag gegen den Fürsten bzw. Abschaffung der Monarchie in einem neuen Art. 13ter sowie die Neufassung der Unabhängigkeit der Gerichte in Abänderung der An. 11, 97, 99 und 105) darstellen, die zur Verzerrung ihrer Strukturprinzipien führen könnten, und auch dagegen, dass auf sie alles übertragen werden kann, was in anderen Verfassungen und in anderen textlichen und zeitlichen Zusammenhängen vorkommt. Die Verfassung hat - wie wir festgestellt haben - ihre Lücken und "Unstimmigkeiten" und damit auch Tücken, die zu ihrer Eigenart gehören und sich aus den Zeitumständen erklären lassen. Sie schöpft und gewinnt aber daraus auch zu einem grossen Teil ihre Kraft, die es zu erhalten gilt. 119 So Wahl, Entwicklung des deutschen Verfassungsstaates, S. 33. 120 Waschkuhn, LJZ 2/89, S. 41. 121 Siehe vorne S. I62f., 187ff. 194
	        

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