Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Herbert Wille auf, dass sich die Parlamentarisierung der Regierung, wonach diese zurückzutreten hätte, wenn sie das Vertrauen des Landtages verliert und wie sie von den Reformern gefordert worden war, nicht hat durchsetzen lassen. Damit hatte es aber mit der Abschwächung des parlamentarischen Prinzips noch kein Ende. Das konservative Element meldete sich bei den Verfassungsberatungen im Landtag nochmals kräftig zu Wort, wo die konservativen Kräfte in der Mehrzahl waren.110 Der Parlamentarismus schien ihnen in der Regierungsvorlage, die auf die Schlossabmachungen zurückging, bei denen sie den passiven Part übernehmen mussten, zu strikt, so dass - wie einleitend darauf hingewiesen wurde - Abstriche vorzunehmen waren. Die Diskussion drehte sich um die Amtsdauer des Regierungschefs, die unabhängig von der Mandatsdauer des Landtages auf sechs Jahre festgelegt wurde. 3. Verfassungsrechtliche Antwort Werfen wir einen kurzen Blick auf die Verfassung von 1862, um den erfolgten Verfassungsschritt besser verstehen zu können. Der Chef der Regierung (Landesverweser) und die beiden Landräte sind vom Fürsten allein ernannt. Sie sind "Staatsdiener" und zugleich Diener des Fürsten. Ihre Stellung verdanken sie der fürstlichen Gunst. Eine Neuerung trat im Landtagsbeschluss vom 10. Dezember 1918 ein, wonach die Regierung aus dem vom Landesfürsten im Einverneh­ men mit dem Landtag zu ernennenden Landesverweser und zwei durch den Landtag zu wählenden Regierungsräten zu bestehen hat. Unter dem Regime der Verfassung von 1862 kommt den Regierungsräten eine mar­ ginale Bedeutung zu. Das Hauptgewicht liegt eindeutig beim Landesver­ weser. Hier stehen sich erstmals beide Verfassungsinstitutionen, Fürst und Landtag einander gegenüber. Im Falle der Bestellung des Landesver­ wesers (Chef der Regierung) wird der Fürst durch parlamentarische Bedingungen und Rücksichtnahmen personeller und sachlicher Art im 110 Im Schreiben vom 9. März 1921 meldet Landesverweser Dr. Peer an die Fürstlich liech­ tensteinische Kabinettskanzlei u.a. folgendes: "In der Generaldebatte meldete sich zunächst Herr Abgeordneter Dr. Nipp zum Worte und führte aus, dass die Mehrheit des Landtages sich hinsichtlich verschiedener Bestimmungen des Entwurfes, über die sie gar nicht gefragt worden sei und die nur auf Verlangen einiger weniger zustande gekommen seien und den Wünschen der überwiegenden, sicher 90% betragenden Mehrheit der Bevölkerung gar nicht entsprechen, freie Hand vorbehalten müsse." 184
	        

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