Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Herbert Wille und spater zu demokratischen Formen abgezielt habe, als eine Ordnung anzusehen sei, die nicht ohne stete Bemühung in ihrer Gestalt habe erhalten werden können und die die Möglichkeit der Fortentwicklung zu einer Abhängigkeit von parlamentarischen Mehrheiten in sich geschlossen habe, so sehr diese Entwicklung auch von den herrschenden Kräften bekämpft worden sei. Die Verfassungen waren damit eindeutig auf den Zwang zum Kom- promiss angelegt. Ihre entscheidende Schwäche bestand aber darin, dass sie keinerlei institutionelle Garantien dafür aufwiesen, dass ein Kompro- miss auch tatsächlich zustande kam. Scheiterte die Einigung, beharrten beide Seiten auf ihrem entgegengesetzten Willen, tauchte notwendig die Frage nach der Kompetenz zur endgültigen Entscheidung in der bekann­ ten Formulierung von Carl Schmitt nach dem Sitz der Souveränität auf: "Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet."51 Die Verfassungschöpfer gingen offensichtlich davon aus, Fürst und Landtag könnten sich jeweils auf einen Kompromiss einigen. Der Wider­ streit der beiden Konstitutionsprinzipien, Monarchie und Demokratie, bestand fort und endete erst mit der Beseitigung der Monarchie in Deutschland und Österreich. In diesen Staaten trat an die Stelle des poli­ tischen Prinzips der Fürstensouveränität, wie es die deutsche Politik und das deutsche Staatsrecht während des ganzen 19. Jahrhunderts und bis zur Revolution 1918 beherrscht hatte, das politische Prinzip der Volks­ souveränität. Dieser Tatsache trug die Weimarer Reichsverfassung durch den Satz des Art. 1 Rechnung, der hiess: "Die Staatsgewalt geht vom Volke aus."52 Die Ausführungen über die Stellung des Landtages haben dargetan, wie das System sich in einer "Schwebelage" zwischen monarchischem und demokratischem Prinzip befindet. Es wird sich zeigen, inwieweit sich die Verfassungslage geändert hat bzw. ob sich die Monarchie nach wie vor in einem Zwischen- und Übergangszustand befindet.53 Die eigentümliche "Schwebelage" zwischen dem überkommenen monarchischen und dem vordringenden demokratischen Prinzip offen­ barte sich vor allem - wie wir gesehen haben - in der Frage der Kompe­ tenz des Gesetzgebers. Sie ist etwa im Unterschied zur Preussischen Ver­ 51 Schmitt, Politische Theologie, S. II. 52 Lukas, S. 4. 53 Formulierung in Anlehnung an Kröger, S. 37/41. 158
	        

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