Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Monarchie und Demokratie als Kontroversfragen Die Verfassung von 1862 kannte keine Gleichstellung von Fürst und Volk. Der Fürst nahm eine Vorrangstellung ein. So sind die staatspoliti­ schen Fragen und die der Staatsorganisation (§ 28 Verfassung 1862), vor­ nehmlich im Bereich der Exekutive, Sache des Fürsten geblieben.11 Cha­ rakteristisch ist dem konstitutionellen Verfassungsmodell, dass einer Volksvertretung ein Monarch gegenüber stand, dem die gesamte Staats­ gewalt vorbehalten war. Der Monarch verfügte über den gesamten Staatsapparat. Er hatte nicht nur in der Kompetenzverteilung, sondern auch sonst eine Vormachtstellung. So durften die Abgeordneten sich nicht selbst versammeln. Einberufung, Vertagung und Auflösung der Volksvertretung gehörten zu den Prärogativen des Fürsten (§90 der Ver­ fassung 1862).32 Diese fürstlichen Prärogativen bildeten das Gegenge­ wicht zum Parlamentarismus. Wenn auch der staatsrechtliche Inhalt des monarchischen Prinzips klar war - es sprach die Vermutung stets für die Zuständigkeit des Monarchen war es politisch von einer "erstaunlichen Vieldeutigkeit, aus dem jeder die ihm erwünschten Folgerungen ziehen" konnte.33 Die Formulierung von Art. 57 der Wiener Schlussakte liess den Bundesstaa­ ten einen grossen Interpretationsspielraum offen. Ziel des Deutschen Bundes war es, die Rechte der Landtage so viel wie möglich zu beschrän­ ken und einer Überwachung zu unterziehen.34 c) Monarchische Regierung Die konstitutionelle Monarchie besitzt eine monarchische und nicht eine parlamentarische Regierung. Der Landesverweser befand sich demnach in einer Doppelstellung als "Staatsdiener" (§ 27 der Verfassung von 1862) und als Diener des Monarchen. Die doppelte Verantwortlichkeit gegenü­ ber Öffentlichkeit und Landtag einerseits und dem Monarchen ander­ seits blieb für die konstitutionellen Regierungsmitglieder, den Landes­ verweser und die zwei Regierungsräte, typisch.33 Jl Kröger, S. 41. 12 Demgegenüber siehe Art. 48 Abs. 2 und 3 der Verfassung 1921; das Einberufungsrecht liegt heute nach Art. 48 Abs. 2 und 49 Abs. 1 der Verfassung bei Fürst und Volk. " Jeliinek, S. 7. M Jeliinek S. 8. 35 Vgl. Boldt, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 197. 153
	        

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