Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Monarchie und Demokratie als Kontroversfragen stellt Fürst Johann II. in seinem Begleitschreiben vom 26. September 1862, das als Vorspann zur Verfassung von 1862 dient, klar, indem er dar­ auf hinweist, dass er auf "Bitten" der Landstande um eine zeitgemässe Abänderung der Verfassung "Berathungen " angeordnet habe, und er sich aufgrund der zwischen ihm und den "Ständen" erzielten Vereinbarung in der.Lage sehe, den "Anforderungen der Jetztzeit im Einklage mit dem Bundesacte Rechnung tragen zu können... "21 Die herrschende staatsrechtliche Auffassung verstand im Staat ein Vertragsverhältnis zwischen Fürst und Volk. Die Präambel der Verfas­ sung von 1862 braucht die Worte von "vertragsmässiger Zustimmung des einberufenen Lanndtages", und das Begleitschreiben vom 26. Sep­ tember 1862 zur Verfassung spricht von der "zwischen'Uns und den Ständen erzielte(n) Vereinbarung".22 Den Inhalt dieses Vertrages bilden die Gesetze. Sie begründen daher ein Forderungsrecht für den Fürsten auf gesetzlichen Gehörsam. Das Volk hat ein Recht auf Erfüllung der Gesetze durch den Fürsten. Dieses Vertragsverhältnis ist aber nicht faktisch in der Volkssouveränität konsti­ tuiert. Die gesetzgeberische Mitwirkung ist vom Fürsten "gewährt". Darüber lasse das Begleitschreiben zur Verfassung keinen Zweifel. Dort heisst es: "... und auf vertragsgemässem Wege der künftigen Landesver­ tretung eine grössere Einflussnahme auf die Gesetzgebung und auf die innere Verwaltung des Fürstenthumes zuzuerkennen".23 Die Verfassungsurkunde ist ein Wesensmerkmal der konstitutionellen Monarchie. Sie gibt der Ausübung der staatlichen Herrschaftsgewalt die konstitutionelle Form.24 Die Verfassung begrenzt die Monarchie. Diese Begrenzung findet ihren Ausdruck in der Mitwirkung gewählter Reprä­ sentanten des Volkes. Die Verfassung wurde, wie aus dem Verfassungs­ dokument (Begleitschreiben des Fürsten) zu entnehmen ist, mit den "getreuen Landständen" (Landtag) beraten und verhandelt. b) Monarchisches Prinzip In der Verfassung von 1862 treten Rechte des Fürsten und Rechte des Landtages (Gesamtheit der Landesangehörigen) einander gegenüber. Der Fürst bleibt aber in Gemässheit der Bundesakte nicht nur Oberhaupt des " LPS 8, S. 273. " LPS 8, S. 273. « LPS 8, S. 273. " Böckenförde, Der deutsche Typ der konstitutionellen Monarchie, S. 280. 151
	        

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