/. Thematischer Aufriss 1. Die geltende Verfassung von 1921 entspricht, wie andere Verfassun gen auch, einer spezifischen staatspolitischen Entwicklung, ohne die ihre Grundstrukturen nicht verständlich wären. Auffallend ist, dass sie sich für die Monarchie und die Demokratie ausspricht, zwei Ver fassungsprinzipien, die sich im Grunde widersprechen,-so dass bei näherer Betrachtung unwillkürlich der Gedanke aufkommt, es handle sich bei der Verfassung um ein "Formenmischsystem"1, das auf einen Kompromiss hinausläuft, wobei als Grundlage das überkommene System der konstitutionellen Monarchie (Art. 2 Verfassung) genom men wurde. Am Ausgang der konstitutionellen Phase ist von "gemischter Staats form" die Rede. Wilhelm Hasbach schreibt: "Man wird nicht behaup ten können, dass die Lehre von der gemischten Staatsform das Prinzip der Volkssouveränität voraussetze, aber man kann es in sie hineinle gen; jedenfalls ist die Beschränkung der absoluten fürstlichen Gewalt einer ihrer notwendigen Bestandteile".2 Für unsere Untersuchung wird massgebend sein, ob und wie ein Aus gleich zwischen den monarchischen bzw. konstitutionellen und demo kratischen Elementen gefunden wurde. Dabei wird das besondere Interesse der Frage gelten, von welchen Komponenten dieser Aus gleich beherrscht bzw. getragen wird. 2. Die Forderungen nach Veränderungen, welche die Reformkräfte unter der Bezeichnung "demokratische Monarchie" stellten, riefen auf der Gegenseite den Kontinuitätsgedanken auf den Plan, der das Reform vorhaben in die Bahnen des bisherigen konstitutionellen Systems lei 1 Lippert, S. 224. 1 Hasbach, Gewaltentrennung, S. 601; vgl. auch Stern, S. 579; Riklin spricht neuerdings von "Mischverfassung'. 145