Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner Berücksichtigung demokratischer und parlamentarischer Rechte, im Grunde Positionen des Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts fest­ halten. Auf der anderen Seite gab die neue Verfassung 1921 Anstoss zu neuer wissenschaftlicher Beurteilung. Der Doktorand O. Ludwig Marxer schreibt auf Seite 3 seiner Dissertation über "Die Organisation der ober­ sten Organe in Liechtenstein" (1924): "Unsere neue Verfassung steht unter deutlicher Einwirkung von Rousseaus Lehre von der Volkssou­ veränität - ja ich möchte sagen, und ich schliesse mich hier dem münd­ lichen Urteile eines Hauptmitarbeiters an ihrem Zustandekommen, dem jetzigen Landtagspräsidenten Dr. Beck an - sie beruht auf der Idee der Volkssouveränität!" Es handelt sich hier um Rechtsauffassungen aus der Zeit der Entstehung der Verfassung - später noch vertreten aber nicht vertieft von Hans Zurlinden in seiner Studie "Liechtenstein und die Schweiz" (1931). Ludwig Marxer unternimmt es, die neue Verfassung zu analysieren und die diese stark mitprägenden demokratischen und parla­ mentarischen Elemente aufzuzeigen. Sollte vielleicht auch der erste Satz des Artikels 2 der Verfassung ("Das Fürstentum ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage") eine Stütze für seine These abgeben? Die Monarchie steht auf der Grundlage der Demokratie, der Volkssouveränität. Damit würde ver­ mieden, dass die Verfassung im zweiten Satz desselben Artikels 2 ("die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert") mit anderen Wor­ ten sich sozusagen selber wiederholt. Solche eher legitimatorischen Fra­ gen wurden aber nicht - auch nicht in den Referaten der Ringvorlesung - weiterverfolgt. Nach dem zweiten Satz verankert die Verfassung die Staatsgewalt für die Zukunft unzweifelhaft im Fürsten und im Volke. Und dies ist wohl für die weiteren Erwägungen zum Staatsbau massgeb­ lich. Dabei ist eine starke Dualität unseres Staatswesens sichtbar geworden. Wenn die politischen Organe nicht zusammenarbeiten, ist der Staat gros­ sen Spannungen ausgesetzt. In den Bereichen jedoch, in denen die Ver­ fassung rechtliche Vorgaben enthält, ist der Staatsgerichtshof zur Beile­ gung allfälliger Streitigkeiten berufen. Insofern ist der Staatsgerichtshof oberster rechtlicher Integrationsfaktor und ein Garant für den Verfas­ sungsstaat. Wissenschaftlich fragwürdig ist es gelegentlich, sich zur Stützung der eigenen Argumente auf die sog. "liechtensteinische Verfassungswirklich­ 12
	        

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