Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Rupert Quaderer Bei Abänderung der Landtagswahlordnung ist das Proportionalwahl­ recht einzuführen und die Zahl der Abgeordneten im Verhältnis zur Bevölkerungszahl festzulegen. 
Die Grundsätze des Proportional­ wahlrechtes sind sinngemäss auch dann anzuwenden, wenn der Landtag im Wege der Wahl Kommissionen oder Behörden zu beschicken hat. 7. Die Grundrechte der Bürger sind in der Verfassung eingehend 
(einge- hendst) und in 
vollkommen zeitgemässer Weise festzulegen. Das Recht des Referendums und der Initiative ist mit Fixierung der Stim­ menzahl einzuführen und zu regeln. 
Verfassungsreferendum und -Initiative erheischen wenigstens 500 wahlberechtigte Stimmen oder Gemeindeversammlungsbeschlüsse von mindestens vier Gemeinden; in allen übrigen Fällen genügt die in P. 6 fixierte Untergrenze. 8. Die Staatsaufgaben sind in der Verfassung mit besonderer Bedacht- nahme auf die Beförderung der gesammcen Volkswohlfahrt und die Schaffung von Gesetzen zum Schutze der religiösen, sittlichen und wirtschaftlichen Interessen des Volkes, zur Förderung des Unter­ richts-, Erziehungs- und Pflegewesens mit spezieller Berücksichti­ gung der haus- und landwirtschaftlichen, sowie der gewerblichen Fortbildung tunlichst (Ergänzung vom 13. September: "tunlichst" hat zu entfallen) eingehend zu umschreiben. 9. Die Regelung der zoll- und handelspolitischen Beziehungen zu einem Nachbarstaate und die gesetzliche Ordnung des Geldwesens zur Überleitung in eine gesunde Währung sind mit möglichster Beschleu­ nigung durchzuführen. Das Jagdwesen ist im Interesse der Landwirtschaft und der Gemein­ definanzen ehestens zu regeln. Der Ordnung der Landesfinanzen ist ein besonderes Augenmerk zuzuwenden; sie ist durch Erschliessung neuer Einnahmequellen und Schaffung gerechter Steuergesetze zu sichern. 10. Im Interesse der arbeitenden Bevölkerung ist auf die Schaffung von Arbeitsgelegenheit im Lande kräftig bedacht zu nehmen. Nach Zulass der Verhältnisse und der finanziellen Mittel des Landes ist möglichst bald die Einführung der Kranken-, Unfalls- und Altersver­ sicherung in die Wege zu leiten." In Teil II. der Abmachungen wurde festgehalten, dass Dr. Josef Peer pro­ visorisch auf die Dauer eines Jahres zum Leiter der Regierungsgeschäfte 130
	        

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