Volltext: Politischer Wandel in konkordanzdemokratischen Systemen

Liechtenstein rungsmitglieder und Spitzenmandatare der Volkspartei mitverantwortlich gemacht wurden, kam es 1928 zu Neuwahlen, in denen die Volkspartei nicht nur ihre Mehrheit verlor, sondern von vorher neun auf vier Mandate zurückfiel, so dass sie auch keinen Einfluss über das sogenannte Landtags­ quorum16 ausüben konnte - eine Situation, die umgekehrt der regierenden Bürgerpartei eine Überlegenheit gab, wie sie die Volkspartei während ihrer Regierungszeit nie besessen hatte. Die politisch und personell geschwächte Partei wollte sich mit dieser neuen Lage nicht abfinden und eröffnete eine Diskussion sowohl um die Mandatsdauer des neugewählten Landtages als auch über die Ungerechtig­ keit des Mehrheitswahlrechts, das durch ein 
Proporrwahlrecht ersetzt wer­ den müsse. Das Volk verwarf jedoch eine entsprechende 
Vetfassungsiniüati- ve." Durch Festhalten an einer Verfassungsinterpretation, die keine Mehr­ heit fand, und den Rücktritt ihrer Abgeordneten war sie schliesslich zwi­ schen 1930 und den Neuwahlen 1932 gar nicht mehr im Landtag vertreten. Der Vertrauensverlust im Zusammenhang mit dem Sparkassenskandal kostete die Volkspartei den Teil ihrer Wähler, die 1922 und 1926 ihre Stimme der Volkspartei als fortschrittsweisender Kraft gegeben hatten, und mit ihrem Verhalten als Minderheitspartei konnte sie diese anscheinend nicht zurückgewinnen. Die parteipolitischen Querelen um Rechtspositio­ nen und der Mangel an Vorschlägen zur Lösung praktischer Probleme haben offensichtlich keine neuen Wähler angezogen. Auch der Umstand, dass die Partei nun keinen Zugang mehr zu staatlichen Ressourcen hatte, d. h. keinerlei Vergünstigungen mehr gewähren konnte, Hess manchen frü­ heren Anhänger zur Bürgerpartei wechseln. Auf der anderen Seite standen diejenigen Anhänger der Volkspartei, die in den Entscheidungen der Regierungsmehrheit und nicht zuletzt in der Entschlossenheit, mit der die Bürgerpartei ihre Mehrheit auch dazu nutzte, ihren Anhängern Stellen und Arbeit zu verschaffen, eine ungerechtfertigte Zurücksetzung ihrer selbst sahen. Sie fühlten sich von der nun so mächtigen Bürgerpartei politisch und moralisch, materiell und sozial an den Rand 16 Die liechtensteinische Verfassung bestimmt, dass der Landtag verhandlungsfahig ist, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Obwohl als verfassungsrechtlich frag­ würdig kritisiert, wird diese Bestimmung von der Minderheit dazu benutzt, durch «Aus­ zug» die Regierungsmehrheit handlungsunfähig zu machen, um damit Kompromissver­ handlungen und gegebenenfalls die Auflösung des Landtages zu erzwingen. Batliner, a.a.O., 59-62, 1451 17 Vgl. Paul Vogt, 125 Jahre Landtag, Vaduz 1987, 238; Wille, a. a. O. (Anm. 7), 165-168. 143
	        

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