Volltext: LGU Jahresbericht (2013)

Jahresbericht 2013 16 Umweltbelastungen minimieren Ziel einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, Projekte so zu optimieren, dass Umweltbelastungen oder grössere Umweltschäden gar nicht entstehen.   Bei der Überarbeitung des Gesetzes dazu wurden ihm alle Zähne gezogen. Eine Chemiehalle brannte 1986 in der Nähe von Basel, was den Rhein massiv schädigte. Unter dem Eindruck derartiger Unfälle entstand vor gut 30 Jahren das Bewusstsein, dass Projekte immer auch mit Risiken für die Umwelt und damit für die Men- schen verbunden sind. In dieser Zeit wurde auf europäischer Ebene die Umweltverträglichkeitsprü- fung, kurz UVP genannt, eingeführt. Seit 1999 dient das sogenannte UVP-Gesetz auch in Liechtenstein der Optimierung von Projekten. Dass Umweltorganisationen im Verfahren die Ein- haltung gesetzlicher Vorgaben und Verbesserun- gen einfordern können und viel über die Projekte erfahren, gefällt nicht allen. In der Vergangenheit hatten Wirtschaftsverbände deshalb immer wieder die Abschaffung des Beschwerderechts gefordert. Das ist aber nicht 
möglich. Umstrittenes Beschwerderecht Denn das Europarecht verpflichtet Liechtenstein dazu, die Öffentlichkeit im Verfahren zu beteiligen. Deshalb erhalten Umweltorganisationen aber auch einzelne Personen Einblick in alle Projekte, bei de- nen aufgrund ihrer Lage, ihrer Grösse oder ihrer Tätigkeit grössere Umweltauswirkungen erwartet werden. In einem Bericht muss der Projektträger sein Vorhaben beschreiben und alle Auswirkungen ermitteln. Auf dieser Grundlage werden Projekte optimiert. Die Entscheidung, mit der die Regierung die Umweltverträglichkeit eines Projektes feststellt, enthält auch eine Beschreibung des Projektes und die Auflagen dazu. Umweltorganisationen erhal- ten den Entscheid und können diesen gerichtlich überprüfen lassen. Bisher konnten sie darauf ver- trauen, dass das Projekt  auch so umgesetzt wurde wie im Entscheid 
festgehalten. Schlupfloch für das Beschwerderecht Letzten Dezember schuf der Landtag auf Vorschlag der Regierung im neuen UVP-Gesetz ein Schlupf- loch. Neu kann der Projektträger jederzeit vom be- willigten Projekt abweichen, ohne dass Umweltor-ganisationen 
das überhaupt erfahren, sofern er die Abweichung dem Amt für Umwelt meldet. Damit wird die UVP zur Alibi-Übung. Begründet wird das Vorgehen damit, dass man der Regierung und dem Amt für Umwelt doch vertrau- en solle. Im Gegenzug muss man sich aber einge- stehen, dass doch nur dort Angst vor Transparenz bestehen muss, wo es etwas zu verbergen 
gibt. Umfassender Umweltschutz Eines der wichtigsten Ziele des UVP-Gesetzes ist es, die Umweltbelastung aus einem Projekt zu redu- zieren. Das geht nur, wenn die verschiedenen Um- weltaspekte in einer Gesamtschau betrachtet wer- den. Es sollen keine Massnahmen in einem Bereich gesetzt werden, die einen anderen übermässig be- lasten. Lärmschutzbauten beispielsweise sollen kei- ne Nachteile für den Natur- und Landschaftsschutz mit sich bringen. Dieser Grundgedanke musste im alten UVP-Gesetz bei der Entscheidung der Regierung berücksichtigt werden. Denn es ist durchaus möglich, dass ein Pro- jekt zwar bei einer Betrachtung der einzelnen Aus- wirkungen, z.B. auf Luft, Lärm und Grundwasser, jeweils gerade noch die entsprechenden Spezial- gesetze einhält, das Projekt dann aber in einer ganzheitlichen Betrachtung eben doch schwerwie- gende Umweltauswirkungen hat. Solche Projekte sind auch in Liechtenstein denkbar, zum Beispiel können Rheinkraftwerke die Qualität des Grund- wassers 
beeinträchtigen. UVP-Gesetz wird nun geprüft Mit dem neuen UVP-Gesetz hat sich die Regierung selbst der Möglichkeit beraubt, derartige Projek- te mit schwerwiegenden Umweltauswirkungen ablehnen zu dürfen. Aus Sicht der LGU hat der Landtag ein UVP-Gesetz beschlossen, das zahnlos geworden ist und daher das Ziel der europarecht- lichen Vorgabe nicht mehr erfüllt. Deshalb hat die LGU bei der EFTA-Überwachungsbehörde eine Prü- fung des UVP-Gesetzes beantragt.
	        

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