Das Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft
von 1996 sollte 1998 bereits abgeändert werden. Dazu wurde eine Vernehmlassung durchgeführt. Aus Sicht der LGU sind die vorgeschlagenen Änderungen negativ und tragen nicht zu einer Klärung der Verfahrensabläufe des Gesetzes bei. Einerseits wird eine Einschränkung des Beschwerderechts der privaten Naturschutzorganisationen auf Inventarflächen gefordert, andererseits Änderungen in den Regelungen zu den Inventaren und zu den Magerwiesenbestimmungen. Die LGU hat dazu eine ausführ- liche Stellungnahme abgegeben. • Eine Aufsichtsbeschwerde an
die