Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

c Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK (VBI und StGH) und Einführung der sog. Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof. Liechtenstein hat sich dabei stark am positivistisch-nor- mativen Denken der Wiener Schule und am österreichischen Bundes-Ver- fassungsgesetz vom 1.10.1920 orientiert. Es ist hier nicht möglich, auf die österreichische Lehre vom Stufenbau der Rechtsordnung17 in ihren Fein­ heiten einzugehen. Der Hinweis auf einige Elemente muss genügen: Der Staat ist Rechtsordnung, die Verfassung - innerstaatlich - ihre oberste generell-abstrakte Norm. Von ihr fliesst das Recht sich konkretisie­ rend kaskadenförmig über die Stufen der Gesetze und Verordnungen nie­ der zu den individuell-konkreten Akten der Vollziehung und Vollstrek- kung. Auf jeder absteigenden Stufe wird je konkreteres Recht erzeugt, zu­ gleich wird im Abstieg auf jeder Stufe unter der Verfassung Recht («auf Grund») der Vorstufe angewendet. Jede höhere Rechtsstufe ist Grund und Bedingung der niedrigeren. Alles staatliche Handeln gelangt so unter das gestuft-geordnete Recht Das Recht ist der Staat und der Staat ist das Recht: der Staat, die Rechtsordnung als ein pyramidenförmiger, logisch-durch­ sichtiger Glaspalast. Oberste Norm ist die geschriebene Verfassung. Die Rechtmässigkeit ist nicht nur dadurch gefährdet, dass individuell-konkrete Einzelakte im Widerspruch zu den Normen stehen oder sich nicht auf Normen abstützen können, sondern auch dadurch, dass der Stufenbau d.er Normen (Verord­ nungen, Gesetze, Verfassung) in sich nicht stimmt. Letzter Garant dieser Ordnung sind die von der politischen Gewalt unabhängigen Gerichte. Eine erste Massnahme bestand 1921 in der Einfuhrung des umfassenden LegalitätsprinzipsEs ist insbesondere, nicht ausschliesslich," in Art. 92 der 17 Begründet von Adolf Merkl, fortentwickelt von Hans Kelsen in der Reinen Rechtslehre. Aus der zahlrächen Literatur hiezu: Stoitzner, Bettina, Die Lehre vom Stufenbau der Rechtsordnung, in: Untersuchungen zur Reinen Rechtslehre - Ergebnisse eines Wiener Rechtstheoretischen Seminars 1985/86, Hrsg. S. L. Paulson und R. Walter, Bd. 11 der Schriftenreihe des Hans Kelsen-Instituts, Wien 1986; Ohlinger, Theo, Der Stufenbau der Rechtsordnung, Wien 1975; Walter, Robert, Der Aufbau der Rechtsordnung, 2. A., Wien 1974. Für Liechtenstein: Kieber, Walter, Fürstentum Liechtenstein, Monarchie - Demo­ kratie - Rechtsstaat, in: Liechtenstein, Grundzüge über Recht und Wirtschaft, Hrsg. Ver­ waltung?- und Privat-Bank AG, 3. A., Vaduz 1976, 9 ff.; vgl. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zur Schaffung eines Gesetzes über die Ausrichtung von Lan­ dessubventionen (Subventionsgesetz) Nr. 16/1990 vom 12.4.1990, 2, 4. 18 Schurti, 133ff.; Buchbesprechung, Ritter, Michael, in: LJZ 3/89, 82ff. 19 Schurti, ebenda. 101
	        

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