Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Gerard Badiner «Grundrechte» war in der Zeit vor der Paulskirche fremd,7 der Begriff «Menschenrechte» - so der deutsche Staatsrechtler Klaus Stern - aus der Sicht der Fürsten gefahrlich.8 Sie hatten Angst vor den droits de l'homme der Französischen Revolution. «Alle Menschen werden Brüder»! (Ludwig van Beethoven 1824).9 Doch Zugeständnisse waren unausweichlich gewor­ den. So wurden in den Verfassungen Ausdrücke wie «Staatsbürgerliche und politische Rechte» verwendet.10 «Staatsbürgerliche Rechte» sind also nicht, wie wir meinen könnten, politische Rechte, sondern allgemein den Landesangehörigen zustehende Rechte, Staatsangehörigenrechte. Sie gal­ ten nach der herrschenden Auffassung des Konstitutionalismus bloss als Sätze des objektiven Rechts und nicht als subjektive Rechte der Einzelnen." Eine Instanz, vor welcher der Einzelne diese Rechte hätte geltend machen können, kannte folgerichtig auch die liechtensteinische Verfassung von 1862 nicht. Die Wirkungskraft der objektiven Rechte war selbst für den Gesetzgeber von begrenzter Bedeutung.12 c) Bemerkenswert ist, dass auch die geltende Verfassung von 1921 im IV. Hauptstück (Art. 28-44) in der frühkonstitutionellen Sprache verbleibt. Die Uberschrift zu diesem Hauptstück stimmt wörtlich mit der entspre­ chenden Kapitelüberschrift von 1862 überein: «Von den allgemeinen Rech­ ten und Pflichten der Landesangehörigen». Ebenfalls verwendet die Verfas­ sung von 1921, wie schon diejenige von 1862, den Begriff der «staatsbürger­ lichen Rechte» (Art. 29 und 39). Diesen werden die «politischen Rechte» (Art. 39 und neu Art. 29 Abs. 213) gegenübergestellt. Die allgemeinen Rechte der Landesangehörigen zerfallen dergestalt in die staatsbürgerlichen und die politischen Rechte. Diese sind nicht an das Menschsein geknüpft, also nicht auch den Ausländern und Staatenlosen zustehend. Die beiden Hinweise auf die politischen Rechte in Art. 29 Abs. 2 und Art. 39 geben nur ein ungenügendes Bild darüber, wie sehr 1921 (Wilhelm Beck) die politischen Rechte, in Anlehnung an die Schweiz, aber auch 7 Kühne, 166; Stem, 
m/1, 323, 333, 343 f. 8 Stem, 
m/1,106ff.; So ist auch in der im übrigen stark vom Ideengut der Französischen Revolution beeinflussten belgischen Verfassung vom 7.2.1831 im Titel II die Rede von den Belgiern und ihren Rechten («Des Beiges et de leurs droits»), 9 Chor in der 9. Symphonie, aus Schiller, «An die Freude». 10 Stem, 
m/1, 107. 11 Stem, 
m/1,108. 12 Stem, ebenda. 13 LGB1 1984/27. 98
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.