Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK I. Kapitel: Zur geschichtlichen Entwicklung der Grundrechte und des Grundrechtsscnutzes 1. Die liechtensteinische Entwicklung a) Das Gesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes vom 27. Dezember 1848, verkündet im Reichs-Gesetz-Blatt vom 28. Dezember 1848, ist wie in anderen Staaten des Deutschen Bundes auch im Fürstentum Liechtenstein rechtlich verbindlich geworden.1 Das Gesetz ist von der deut­ schen Nationalversammlung in Frankfurt (Paulskirche), in der 1848 Peter Kaiser mitgewirkt hatte und 1849 Karl Schädler mitwirken sollte, ver­ abschiedet und hernach mit Ergänzungen in die Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849 eingefugt (§§ 130 ff.) worden.2 Diese auch liech­ tensteinischen Grundrechte wurden, nachdem die Reichsverfassung de facto bald nach ihrem Erlass gescheitert war,3 durch den Bundesbeschluss (sog. Bundesreaktionsbeschluss) vom 23. August 1851 wieder aufgehoben.4 Die reaktionären Kräfte setzten sich nochmals durch. Beachten wir, dass in den Grundrechte-Katalogen der Paulskirche von den Grundrechten des deutschen Volkes die Rede ist, wogegen z. B. in der Französischen Revolu­ tion von den «droits de Vhomme et du citoyen» gesprochen worden war. b) In einer liechtensteinischen Verfassung sind Grundrechte erstmals 18625 niedergelegt unter der Bezeichnung «Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen». Diese Bezeichnung entstammt dem deutschen Frühkonstitutionalismus, wörtlich der als Vorbild dienenden Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen von 1833.' Der Begriff 1 RGBl Nr. 8, vom 28.12.1848. Die Reichsgesetze traten mit der Verkündung im Reichs­ gesetzblatt in Kraft. Der landesrechtlichen Publikation bedurfte es nicht. Vgl. Geiger, 134; Huber, Verfassungsgeschichte II, 776, 782f.; Kühne, 46ff.; Stern, DI/1,112f. 2 RGBl Nr. 16, vom 28.3.1849 (vgl. Huber, Dokumente I, Nr. 108). Geiger, 125 ff. 3 Kühne, 47; Stem, HI/1,113. 4 Huber, Verfassungsgeschichte HI, 
134ff.; ders., Dokumente II, Nr. 
1 und 2;Kühne, 88f.; Stem, 
m/1,113. 5 Verfassung vom 29.9.1862, Zweites Hauptstück (§§ 4 ff.). Vgl. Geiger, 288 ff. Wo in dieser Arbeit von Verfassung die Rede ist, ist die Verfassung im formellen Sinn, sind die als Verfassung oder als Verfassungsgesetze bezeichneten Gesetze gemeint. 6 Die Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen ihrerseits geht weitgehend auf die Verfas­ sung von Württemberg von 1819 zurück, wo «Von den allgemeinen Rechts-Verhältnis­ sen der Staats-Bürger» (§§ 19 ff.) die Rede ist. Vgl. Geiger, 271; zur Anlehnung an die Ver­ fassung von Hohenzollern-Sigmaringen auch Press, Volker, Das Fürstentum Liechten­ stein im Rheinbund und im Deutschen Bund (1806-1866), in: LPS 10 (1984), 78,91,94. 97
	        

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