Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Struktmbedingungen des Kleinstaates sionalisierung und Spezialisierung, zum gegenwärtigen Zeitpunkt eher spe­ kulativ sind. Man könnte daher auch sagen: der Status quo hat ein hohes Mass an liechtensteinspezifischer Vernünftigkeit in bezug auf die Hand­ lungsbedingungen und den Handlungsraum des Kleinstaates. Hinsichtlich des politischen Entscheidungsprozesses bleibt insgesamt unbedingt zu berücksichtigen, dass im Fürstentum Liechtenstein ein auf mehrere Machtträger verteiltes und miteinander verflochtenes System gegeben ist. Liechtenstein hat bekanntlich eine reale Mischverfassung, deren verfassungsrechtliche Kompetenzordnung vielfaltige Kreations- und wechselseitige Kontrollbefugnisse kennt.51 So bedarf jedes Gesetz der Sank­ tion des Fürsten. Das Sanktionserfordernis eröffnet - gerade im Kontext politischer Entscheidungsprozesse - dem Landesfürsten zugleich die Mög­ lichkeit, seine Meinung präventiv wissen und also wirken zu lassen. Er hat femer das Notverordnungsrecht, allerdings ist eine Gegenzeichnung des Regierungschefs erforderlich. Der Monarch vertritt, unbeschadet der gebo­ tenen Mitwirkung der politisch verantwortlichen Regierung, den Staat nach aussen. Für die Gültigkeit von Staatsverträgen ist indessen eine Zustimmung des Landtages vonnöten. Einberufung und Auflösung des Parlaments wiederum sind nach Verfassungslage zwischen Fürst, Volk und Gemeinden verteilt. Jedes vom Landtag beschlossene und nicht als dring­ lich erklärte Gesetz kann ferner einem Referendum unterzogen werden. Auch der Landtag kann eine diesbezügliche Volksabstimmung veranlassen. Ein im Wege der Volksinitiative zustandegekommener Gesetzesentwurf, der vom Landtag abgelehnt wird, ist ebenfalls der Volksabstimmung zu un­ terstellen. Nahezu sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regie­ rung unterliegen dem Rechtsmittel der Beschwerde bei der Verwaltungsbe­ schwerdeinstanz, und es ist der liechtensteinische Rechtsstaat bis hin zur Möglichkeit der konkreten und abstrakten Normenkontrolle (und zwar als Individualbeschwerde) vor dem Staatsgerichtshof derart gut ausgebaut, dass ein Minderheitenschutz durchgängig gewährleistet ist. Insbesondere garantiert die liechtensteinische Verfassung im IV. Haupt­ stück, das den Grundrechten und -pflichten gewidmet ist, neben der Rechtsgleichheit und dem Grundsatz «nulla poena sine lege» in Art. 43 ein Beschwerderecht gegenüber den Behörden und hierfür ein geregeltes Ver­ fahren, das sich im Zusammenhang mit der Europäischen Menschen­ 51 Siehe Batliner, Idee, 14, Ignor, Kühne, Riklin, Waschkuhn, Mischverfassung. 41
	        

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