Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Strukturbedingungen des Kleinstaates ab Strukturnotwendigkeit und Systemprinzip angesprochen: jedes Hand­ lungssystem und gerade ein Mikrostaat muss daher eine Kombination aus innerer Geschlossenheit und einer hohen Hexibilität nach aussen zu errei­ chen suchen. Für den politischen Entscheidungsprozess ist an den sozialen Tatbestand der individuellen Rollenkumulation anzuknüpfen, der gesamtgesellschaft­ lich eine Tendenz zur Oligarchisierung beinhaltet, also «einige wenige herrschen» und gestalten massgeblich die Politik. Manfred Schlapp fuhrt dazu in einem liechtensteinbezogenen Beitrag aus: «Wenige haben viel zu sagen und zu tun; so kommt es, dass es von diesen wenigen viele sind, die in ihrem Leben zumindest einmal irgendein politisches Amt ausgeübt haben oder in öffentlicher Funktion tätig gewesen sind.»37 Oligarchisierung kann aber auch in negativer Konsequenz Verfilzung und Kontrollverdünnung bedeuten. Auf Gemeindeebene sind bekanntlich verwandtschaftliche Ausschlussregeln institutionalisiert, damit sich keine «Familienclans» in überproportionaler Weise durchsetzen können. Ferner wird die Verknüpfung eines Gemeinderatsmandats mit dem Mandat des Rechnungsrevisors und des Gemeindekassiers ausgeschlossen. Auch sind mit dem Mandat eines Gemeindevorstehers und Vizevorstehers die Funk­ tionen von Mitgliedern der Regierung oder der Verwaltungsbeschwerde- Instanz nicht vereinbar. Nach dem Entwurf eines neuen Gemeindegesetzes sind von der Wahl in den Gemeinderat des weiteren die Mitglieder des Staatsgerichtshofes ausgeschlossen sowie Bedienstete, die vollamtlich oder überwiegend für die Gemeinde tätig sind. Auch auf Landesebene, im Verhältnis von Regierung und Landtag, wird schon seit längerem ein Gesetz über die Unvereinbarkeit diskutiert. In Liechtenstein ist nämlich die Zugehörigkeit der Regierungsmitglieder zum Parlament weder verboten noch etwa vorgeschrieben. Die mithin fakulta­ tive Vereinbarkeit von Regierungs- und Landtagsmandat war von der Ver­ fassungskommission angesichts der kleinen Verhältnisse des Landes und des damit verbundenen Mangels an geeigneten Personen durchaus gewollt, wie auch Thomas Allgäuer in seiner an der Hochschule St. Gallen entstan­ denen Dissertation zur parlamentarischen Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein feststellt.38 Ernst Pappemiann argumentierte in seiner 1967 erschienenen Dissertation über die Regierung im Fürstentum 37 Schlapp, 112. 38 Siehe Th. Allgäuer, 41 ff. 31
	        

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