Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Helga Michalsky stein allgemein akzeptiert. Die Wirkungen des Verhältniswahlrechts werden durch eine Reihe weiterer Merkmale des Wahlrechts relativiert. Dies sind die Einteilung des Landes in zwei getrennte Wahlbezirke, die zudem eine unterschiedliche Wählerstimmen-Mandats-Relation aufwei­ sen, die Sperrklausel von 8 % auf Landesbasis und das ausgeprägte Persön­ lichkeitselement im Wahlverfahren, das durch die Vergabe von Kandida­ tenstimmen in Verbindung mit der Möglichkeit, Namen auf einer Liste zu streichen und Namen von Kandidaten anderer Parteien bzw. Wählergrup­ pen auf diese Liste zu übertragen (Panaschieren), dem einzelnen ein Höchstmass an Wahlmöglichkeiten über die Parteigrenzen hinweg ein­ räumt. In der Wirklichkeit blieb diese Auswahlmöglichkeit weitgehend folgen­ los, weil die Zahl der Kandidaten und das Institut des Ersatzabgeordneten dazu führten, dass die Wählerentscheidung gegen einen Kandidaten prak­ tisch unwirksam blieb. Erst mit der letzten Landtagswahl ist hier eine Ände­ rung eingetreten. Das Wahlverfahren beeinflusst dennoch bereits die Kandidatenauf­ stellung, weil das Wahlrecht Bewerbern mit hohem Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad deutlich bessere Chancen einräumt, so dass Überlegungen, wie mit Persönlichkeitsstimmen das Wahlergebnis für eine bestimmte Partei verbessert werden kann, zum wahltaktischen Einmaleins gehören; vorausgesetzt, die Kandidaten stehen bereit, um diese Erkenntnisse in Wahllisten umsetzen zu können. Die Aufstellung des wahlökonomisch idealen Kandidaten (vielleicht auch einmal der Kandidatin) scheitert nicht nur in Liechtenstein oft an der fehlenden Bereitschaft der so Auserkorenen. Das mit dem Frauenwahlrecht aufgetauchte Problem der geschlechtsbezo­ genen Wahlentscheidung sei hier nur erwähnt. Die Zukunft wird zeigen, ob es die Wahlergebnisse gesamthaft kalkulierbarer oder weniger kalkulier­ bar macht. Zu den institutionellen Rahmenbedingungen der Parteientätigkeit gehört ferner das Verhältnis von Regierung und Parlament. Wie das Schweizer Beispiel zeigt, wächst der Spielraum der Fraktionen und damit u. U. auch der hinter ihnen stehenden Parteien, wenn sie nicht in ein enges Koalitions- Oppositionsmodell eingebunden sind. In Liechtenstein ist die Regierung verfassungsmässig nicht so unabhängig wie in der Schweiz, denn sowohl der Landtag als auch der Fürst können auf die Ablösung von Regierungs­ mitgliedern hinwirken; aber da der Landtag die Ablösung beim Fürsten beantragen, nicht aber selbst beschliessen kann, sind die liechtensteinischen 262
	        

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