Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtenstein im Integrationsprozess Deshalb, so meine ich, sollte man unbedingt die Vollmitgliedschaft - wenn man den Europäischen Wirtschaftsraum in seinen materiellrechtli­ chen Regeln denn überhaupt akzeptieren kann, ich möchte diesen Vor­ behalt nochmals wiederholen - anstreben. Zu diesem Zweck würde Liech­ tenstein den gesamten EWR-Verträg unterzeichnen und sich demgemäss auch völkerrechtlich binden, obwohl es im Innenverhältnis zur Schweiz für einen Grossteil der Bestimmungen gar nicht zuständig wäre. Was den Nichtjuristen unter Ihnen vielleicht reichlich abenteuerlich vorkommt, nämlich die Unterzeichnung von Verträgen ohne entsprechende Vollkom­ petenzen, kann den Völker- und Europarechder eigentlich überhaupt nicht schrecken.1" Zunächst zur Hürde des Zollvertrages, diese ist m. E. zu neh­ men: Art. 8 Abs. 1 sieht nämlich nur vor, dass Liechtenstein während der Dauer des Vertrages nicht selbständig Handels- und Zollverträge mit Dritt­ staaten schliessen kann. Konzipiert in einer Zeit bilateraler Handelsver­ träge, sollte diese Bestimmung dem parallelen Beitritt Liechtensteins und der Schweiz zum multilateralen Vertragswerk des EWR nicht entgegenste­ hen."2 Die mit einem selbständigen Vertragsschluss verbundene Gefahr einer Kollision mit der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik (so wohl die ratio des Art. 8 Abs. 1 ZollV) ist im Fall einer gemeinsamen Unterzeich­ nung des EWR-Vertrages und paralelen, bzw. komplementären Mitglied­ schaft in seinen Institutionen wohl nicht gegeben. Zumindest könnte Art. 8 Abs. 1 ZollV im schweizerisch-liechtensteinischen Konsens entsprechend gedeutet und auch ohne förmliches Vertragsänderungsverfahren in diesem Sinne zeitgemäss authentisch interpretiert werden.113 Das setzt allerdings 111 Dass auswärtige Gewalt, insbesondere die «treaty making power», und Innenkompeten­ zen nicht deckungsgleich sein müssen, zeigen allein die Rechtsordnungen zahlreicher Bundesstaaten. Siehe etwa Wildhaber. 112 Siehe zum gewandelten Umfeld des Zollvertrages bereits G. Batliner, Beziehungen, 32 f.; ders. Liechtenstein, 9 ff. 113 Unter «authentischer Interpretation» ist die verbindliche Auslegung einer Rechtsnorm durch die sie erzeugenden oder ihr übergeordneten Autoritäten zu verstehen (Verdross, 695). Das sind im Völkerrecht vor allem die Staaten, vornehmlich in ihrer Eigenschaft als souveräne «Herren der Verträge» (indirekt akzeptiert in Art. 31 Abs. 3 Ziffer a WVK). 211
	        

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