Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Gerard Batliner mutatis mutandis, zum Haupttypus des europäischen internationalen, kollektiven Rechtsschutzes geworden. 6. Mit der Ratifikation der EMRK hat Liechtenstein sich völkerrechtlich auf die EMRK verpflichtet, auf den «ordre public communautaire des libres democraties d'Europe», die Grundrechteordnung der freien Demokratien Europas. 7. Die völkerrechtsfreundliche, automatische Einführung der EMRK in das liechtensteinische Recht bewirkt eine Kräftigung der liechtensteini­ schen materiellen wie prozessualen Grundrechte. Diese so verstärkten Grundrechte sind nicht nur von allen Behörden und Gerichten inner­ staatlich anzuwenden, sondern verbinden sich auch mit dem wirksamen Grundrechteschutz, den das Verfahren der Individualbeschwerde für jeden vor dem Staatsgerichtshof eröffnet. 8. Mit der Zulassung der Individualbeschwerde an die Menschenrechts­ kommission und der Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Menschen- rechtsgerichtshofes hat sich Liechtenstein in das kollektiv garantierte in­ ternationale Rechtsschutzsystem einbeziehen lassen, dessen Spruchpra­ xis wiederum zurückwirkt in das liechtensteinische Rechtsleben bis zu jedem Einzelnen hin. 9. Mit der Anbringung von Vorbehalten hat Liechtenstein für sich einen Teil der völkerrechtlichen Verbindlichkeit der EMRK ausgeklammert, die Hereinnahme von Rechten in die liechtensteinische Grundrechte­ ordnung beschränkt und vom liechtensteinischen wie vom internatio­ nalen Rechtsschutz ausgeschlossen. Schon heute könnten der Vorbehalt zu Art. 2 (Notwehr) und ein Vorbehalt zu Art. 8 (Homosexualität) zu­ rückgezogen werden. Erfreulicherweise beabsichtigt die Regierung, die Ratifizierung des Protokolls Nr. 6 zur EMRK in die Wege zu leiten. Auch das Protokoll Nr. 1 (Zusatzprotokoll) könnte und sollte m. E. ratifiziert und damit die Grundrechtsordnung der EMRK erweitert werden. Dem Thema der Ringvorlesung «Kleinheit und Interdependenz» waren meine Vorträge gewidmet. Je mehr das Recht im Menschsein angelegt ist und einem jeden Menschen zusteht, stellt sich das Thema von Kleinheit und Interdependenz gar nicht und löst sich auf wie Nebelschwaden in der Sonne. Je mehr das Recht allein vom Staat verliehen ist, wird zum Problem, was jener Staat gewährt und dieser nicht. Obwohl - so vers tanden - frei für eigene Lösungen, waren und sind die Grundrechtsvorstellungen unserer 174
	        

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