Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnimg und EMRK seitherigen Tätigkeit der Strassburger Organe ist vieles von der Tragweite des internationalen kollektiven Rechtsschutzes sichtbar geworden. Von 1955 bis Ende 1989 sind 15 911 Individualbeschwerden registriert worden. 13 579 Beschwerden sind von der Kommission unzulässig erklärt oder im Register gestrichen worden, 670 Beschwerden (das sind 4 %) sind zulässig erklärt worden. 84 Fälle sind durch gütliche Einigung erledigt wor­ den, in 355 individuellen Beschwerdesachen hat die Kommission Berichte und eine Stellungnahme zur Frage der Verletzung der Konvention erstattet. Im ganzen hat die Kommission in diesem Zeitraum 11 Staatenbeschwerden mit teils mehreren beschwerdeführenden Staaten behandelt.164 Der Gerichtshof hat in der Zeit von 1959 bis Ende 1989 205 Urteile gefallt. In 151 Urteilen hat er über Fragen der Verletzung der Konvention entschieden. Das entspricht gut 1 % der total von der Kommission erledig­ ten 14 249 Beschwerden. In 108 Fällen ist eine Verletzung der Konvention bejaht, in 43 Fällen eine Verletzung verneint worden. In weiteren 54 Urtei­ len hat sich der Gerichtshof ausschliesslich mit Fragen der Zusprechung einer gerechten Entschädigung oder mit prozessualen oder anderen Fragen befasst."5 Bis Juli 1990 sind sechs liechtensteinische Individualbeschwerden regi­ striert worden, vier Fälle sind unzulässig erklärt worden, zwei Beschwer­ den sind pendent. Eine der Unzulässigkeitsentscheidungen ist in der Ent­ scheidungssammlung der Kommission publiziert.166 In diesem Fall war die Beschwerde erst nach Durchführung des damals in Liechtenstein mögli­ chen Vorstellungsverfahrens vor dem Staatsgerichtshof eingereicht wor­ den. Es stellte sich die Frage, ob die 6-Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde ab dem ersten Urteil oder ab dem Vorstellungsurteil des Staatsgerichtshofes zu laufen begonnen hatte. Diese heute überholte Frage (Abschaffung der Vorstellung) ist schliesslich in Strassburg nicht entschie­ den worden, da die Beschwerde auch sonst, weil offensichtlich unbegrün­ det, für unzulässig erklärt worden ist. 164 Commission europeenne des Droits de l'homme, Apercu des travaux et statistiques 1989, 16. 165 Cour europeenne des Droits de l'homme, Apercus 1959-1989,18 fif.; Mas, Montserrat Enrich/Sansotta, Sergio, Aperpi statistique de la Cour europeenne des Droits de l'Homme, in: Melanges en l'honneur de Gerard J. Wiarda (Hrsg. Matscher/Petzold), 2. A. Köln 1990, 705 ff. 166 F.nrsr.hpiHung KOM vom 3.10.1984 G/Liechtenstein (AppL Nr. 10980/84), DR 38,234. 169
	        

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