Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK eines Gerichtes aufweist. Es muss aber eine ausreichend unabhängige Instanz sein, die einen wirksamen Schutz bietet. Es ist nicht nötig, dass sie den angefochtenen Akt auflieben kann, es genügt, wenn sie die Kompetenz hat, eine wirksame Wiedergutmachung (z. B. Schadenersatz) zu gewährlei­ sten.153 Bei Haftbeschwerden (Art. 5 Abs. 4 EMRK), bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltig­ keit einer strafrechtlichen Anklage (Art. 6 Abs. 1 EMRK) verlangt die Kon­ vention den Zugang zu einem Gericht und ein Verfahren vor einem Gericht. Diese speziellen Garantien (Gerichte) gehen in diesen Fällen der Garantie auf ein Verfahren vor einer nationalen Instanz (Art. 13) vor. Liechtenstein erfüllt die Erfordernisse von Art. 13 sowie Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 EMRK grundsätzlich in hervorragender Weise. Die Rechtslage ist materiell wie prozessual vergleichsweise einfach. Die EMRK gilt als solche innerstaatlich, und jedermann kann sich auf sie berufen, vor allen Zivil- und Strafgerichten und den Verwaltungsbehörden, deren Akte wiederum der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Zuoberst ist der Staatsgerichtshof eingesetzt, vor dem nach Erschöpfung des Instanzen­ zuges alle Entscheidungen oder Verfügungen der Gerichte oder Verwal­ tungsbehörden wegen Verletzung der Rechte der EMRK geltend gemacht werden können (Art. 23 Abs. 1 lit. b StGHG). Das führt zu einer für den Bürger übersichtlichen Zusammenführung aller Verfahren wegen behaup­ teter EMRK-Verletzungen vor einem einzigen, in Fragen der Grundrechte erfahrenen Gerichtshof, bevor jemand sich auf den Weg nach Strassburg begibt. Auf oben behandelte grundsätzliche Fragen, ob dem Staatsgerichts­ hof mit einfachem Gesetz solche Kompetenzen überhaupt zugewiesen werden können,154 möchte ich hier nicht zurückkommen. Mit der Novelle zum Gesetz über den Staatsgerichtshof (Art. 23 Abs. 1 lit b) ist indessen eine übersichtliche prozedurale Rechtslage geschaffen. Man kann sich, von Liechtenstein aus betrachtet, kaum vorstellen, vor welchem Gestrüpp von Instanzen, Stellen und Verfahren der Einzelne in manchen Staaten sich vor­ findet, und es gehört zu den oft schwierigsten Aufgaben, auszumachen, ob in einem konkreten Fall überhaupt eine nationale Instanz im Sinne von Art. 13 EMRK besteht, ob die richtige Instanz angerufen, ob der nationale Instanzenzug erschöpft wurde, ob die Rüge der Grundrechtsverletzung überhaupt oder zureichend geltend gemacht werden konnte und wurde. 153 Frowein/Peukert, 299 f., Ziff. 3. 154 Oben S. 149 f. 159
	        

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