Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK mung des Art. 32 Abs. 2 der Verfassung... allgemein die persönliche Frei­ heit, die Bewegungsfreiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie den Schutz der Gemein- und Privatsphäre» garantiert und «im Zu­ sammenhang mit Art. 8 EMRK zu lesen» ist.131 Welchen Rang hat die EMRK im liechtensteinischen Normengefiige? In ihrem Bericht zur Übernahme der EMRK hält die Regierung fest, dass die EMRK mindestens auf Gesetzesstufe steht.132 Marzell Beck nimmt Überge- setzesrang an.133 Die Rechtslage ist nicht völlig klar. Nach Heinz Josef Stot­ ter stellen sich dann Probleme, wenn die EMRK-Bestimmungen einen niedrigeren Rang haben als das Verfassungsrecht134 Nach übereinstimmen­ den Entscheidungen des Staatsgerichtshofes nämlich bestimmt «allein die Landesverfassung die Kompetenzen des Staatsgerichtshofes».135 Die Kom­ petenzen des Staatsgerichtshofes können nicht durch eine «einfachgesetz­ liche Regelung» begründet werden. So sind die EMRK-Grundrechte ent­ weder «verfassungsmässig gewährleistete Rechte» im Sinne von Art 104 Abs. 1 der Verfassung oder den verfassungsmässig gewährleisteten Rechten so inhärent oder mit diesen so konform, dass sie als verfassungsmässig bezeichnet werden können. In diesem Falle ist die einfachgesetzliche Ergän­ zung von Art. 23 lit. b StGHG unnötig und dient nur der Klarstellung für den Bürger, weil dieselben Rechte schon gemäss Art. 23 lit a StGHG als verfassungsmässig gewährleistete Rechte geltend gemacht werden können. Kann der Staatsgerichtshof hingegen auch neue EMRK-Rechte schützen, wenn ihm dazu die Kompetenz bloss mit einfachem Gesetz (Art. 23 lit b StGHG) zugewiesen wurde - es sei denn, auch diese Rechte hätten eben Verfassungsrang, seien also als verfassungsmässig gewährleistet zu betrach­ ten? Nach der bis Ende 1981 gültigen Rechtssprechung des Staatsgerichts­ hofes standen beispielsweise verfassungsmässig gewährleistete Rechte grundsätzlich nur Landesangehörigen zu.136 Nach Übernahme der EMRK (1982) und aufgrund der EMRK erkannte der Staatsgerichtshof in bedeut­ 131 StGH 1987/3 LES 1988, 53. 132 Bericht und Antrag der Regierung vom 1.6.1982 an den Landtag betreffend die EMRK, 25 f. 133 Beck, Maizell, Liechtenstein und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), in: LPS: 10 (1984), 247 f. 134 Buchbesprechung, in: LJZ 1985, 73 (77). 135 StGH 1985/11/V LES 1988,89; ebenso StGH 1982/37 LES 1983,113; 1964/4 ELG 1962- 66, 217; auch StGH 1968/2 ELG 1967-72, 238 f. 136 Vgl. oben S. 111 f. sowie Anm. 47. 149
	        

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