Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Gerard Batliner selbst ein «living instrument» ist, das sich in der Auslegung und Anwen­ dung der Strassburger Organe entfaltet, so folgt ihnen gleichsam die inner­ staatliche Anwendung. Ein Vorteil des Systems der automatischen Adop­ tion des Völkerrechtes zeigt sich. Dort, wo durch Transformation der EMRK (Österreich) rein nationales Recht geschaffen wurde, ist das Risiko latent, dass sich die Wege der nationalen und internationalen Rechtsspre­ chung scheiden. Es wird ein weiterer Aspekt der liechtensteinischen Ver­ bindung mit der EMRK sichtbar. Die EMRK wird nicht nur nach Liech­ tenstein hereingenommen. Auch die liechtensteinische Rechtsordnung wird im Grundrechte-Bereich hineingezogen in das Leben der EMRK, das sie in Strassburg entfaltet. In der Praxis des Staatsgerichtshofes ist der Einfluss der EMRK unver­ kennbar.127 Es fliessen Begriffe in die Entscheidungen ein, die von der EMRK oder der Praxis der Strassburger Organe stammen, etwa wenn vom Recht auf eine «wirksame» Beschwerdeführung die Rede ist.128 Auch im oben erwähnten Urteil des Staatsgerichtshofes zum Gesetz über die Kon­ tingentierung der Milchproduktion, wonach gegen Regierungsverfügun- gen immer ein Weg an ein Verwaltungsgericht mit voller Kognition offen­ bleiben muss, ist der Einfluss der EMRK vorhanden.129 Das Verlangen nach integraler liechtensteinischer Kundmachung der aufgrund der Verein­ barung über die Handhabung der Fremdenpolizei und aufgrund des Zoll­ vertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Bundesvorschrif­ ten ist von den erhöhten Gesetzesstandards der EMRK beeinflusst.130 In einem anderen Urteil des Staatsgerichtshofes heisst es, dass die «Bestim­ 127 Schon 1977 sprach der Staatsgerichtshof der EMRK indirekte Vorwirkung zu und hielt fest (Urteil StGH 1977/4 vom 19.12.1977 [unveröffentlicht]): «... dass das Fürstentum Liechtenstein diese Konvention nicht ratifiziert hat und durch sie nicht gebunden ist. Immerhin vermag die Konvention, die einen 'ordre public europeen' aufzustellen bean­ sprucht, gewisse Ausstrahlungen zu entfalten. Die Garantien der Menschenrechte und Grundfreiheiten der liechtensteinischen Verfassung können in Zweifelsfallen so gedeutet werden, dass ihr Gehalt dem durch die Europäische Menschenrechtskonvention gefor­ derten Mindeststandard entspricht.» 128 StGH 1989/5 LES 1990,51 f.; 1982/31 LES 1983,105; nach dem Staatsgerichtshof (StGH 1982/31/V LES 1983, 118 f.) «ist dem Recht auf eine wirksame Beschwerdefuhrung gemäss Art. 43 der Verfassung, dem aus dem Gleichheitsgebot des Art. 31 der Verfassung fliessenden Verbot formeller Rechtsverweigerung, sowie den Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK zu entnehmen, dass das verfassungsmässige Beschwerderecht nicht nur formeller Art sein darf, sondern einen tatsächlichen, wirksamen Gehalt haben muss, so dass Ent­ scheide innert angemessener Frist erfolgen müssen.» 129 Oben S. 125 f. sowie oben Anm. 110. 130 Oben S. 124 f. 148
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.