Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK DI. Kapitel: Die Einführung der EMRK in die liechtensteinische Rechtsordnung - Vorbehalte - Grundrechtsprotokolle 1. Die Einfuhrung der EMRK in die liechtensteinische Rechtsordnung Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der die Staaten verpflichtet. Das Völkerrecht überlässt es den Staaten, wie sie den Verpflichtungen aus Staatsverträgen nachkommen. Der Europäische Gerichtshof für Men­ schenrechte fordert nicht, dass die EMRK automatisch innerstaatlich gelte. Die EMRK als solche gilt innerstaatlich z. B. nicht im Vereinigten König­ reich und nicht in den skandinavischen Ländern (mit dem sog. dualisti­ schen System). Diese Staaten müssen selbst zusehen, wie sie sich ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK endedigen und Rechts­ verletzungen vermeiden (Art. 1 EMRK). Immerhin hat der Gerichtshof festgehalten, dass die Konvention besonders treu in jenen Staaten befolgt sei, wo sie als solche in die innerstaatliche Rechtsordnung inkorporiert sei.121 Liechtenstein gehört zu diesen Staaten (sog. monistisches System). Wie aber wird die EMRK als Staatsvertrag in das liechtensteinische Landesrecht eingeführt? Die Verfassung regelt diese wichtige Frage nicht Doch Regierung, Landtag und Gesetzgeber gehen vom völkerrechts­ freundlichen System der sog. Adoption aus. Die Gerichte und der Staatsge­ richtshof nehmen dieses System in nunmehr ständiger Praxis als gegeben an. Danach erlangt ein formrichtig vom Landtag genehmigter und vom Fürsten ratifizierter Staatsvertrag automatisch zusammen mit der völker­ rechtlichen auch landesrechtliche Wirkung. Man unterscheidet dabei zwischen der innerstaatlichen Geltung, der unmittelbaren Anwendbarkeit sowie dem Rang der völkerrechtlichen Norm im Verhältnis zu den natio­ nalen Normen; hat das hereingenommene Recht z.B. Gesetzesrang (BRD), steht es über dem Gesetz, aber unter der Verfassung, hat es Verfas­ sungsrang (Österreich) oder Überverfassungsrang (Niederlande)? Je nach Rang verdrängt es im Konfliktfall innerstaatliche Normen. Zuerst zur Frage der innerstaatlichen Geltung. Eine staatsvertragliche Vorschrift hat natürlich nur dann innerstaatliche Geltung, wenn die Vorschrift eine solche Geltung bezweckL Solche Geltung bezwecken 121 Urteil Irland/Vereinigtes Königreich, GH 25, 90 f. (§ 239). 145
	        

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