Gerard Batliner offenbleiben muss.110 Damit trägt Liechtenstein der von Art. 6 EMRK ver langten Garantie eines Verfahrens vor einem Gericht Rechnung, handle es sich innerstaatlich nun um ein zivil- oder verwaltungsgerichtliches Ver fahren. Im Falle Oztiirk hatte ein Türke mit seinem Pkw in Bad Wimpfen BRD ein parkiertes Auto angefahren und wurde mit einer Busse von DM 60.- belegt. Es handelte sich nach der in Deutschland erfolgten Entkriminali- sierung der kleineren Strassenverkehrsübertretungen um eine sog. nicht strafrechtliche Ordnungswidrigkeit. Oztürk erhob Einspruch. Nach der Verhandlung vor dem Amtsgericht Heilbronn zog er seinen Einspruch zu rück. Die Bussgeldverfügung wurde rechtskräftig. Das Gericht überbür dete Oztürk die Kosten des beigezogenen Dolmetschers von DM 63.90. Nach Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK hat der Staat einen Dolmetscher unentgelt lich zur Verfugung zu stellen, wenn es sich um ein Strafverfahren handelt. Der Strassburger Gerichtshof verurteilte die BRD zur Bezahlung der Dol metscherkosten. Trotz der Qualifikation als nichtstrafrechtliche Ord nungsbusse nach deutschem Recht sei die Busse unter der Konvention als strafrechtlich zu betrachten, und der Beschwerdeführer geniesse die Ver fahrensgarantien von Art. 6 der EMRK.111 Ausnahmen von den garantierten Konventionsrechten sind eng zu inter pretieren"1' Alles, auch die Auslegung, ist darauf angelegt, dass die in der EMRK nie dergelegte Grundrechtsordnung der freien Demokratien Europas wirksam wird. Ich werde bei der Behandlung des EMRK-Grundrechtsschutzes dar auf zurückkommen (Kapitel IV). 110 Vgl. oben S. 125 f. Der Staatsgerichtshof hat die Ausweitung der Kompetenz ausdrücklich mit den Erfordernissen der EMRK begründet (Urteil StGH 1988/20 LES 1989, 128): «Diese generelle verwaltungsgerichtliche Uberprüfung aller Verwaltungsakte durch un abhängige Kollegialgerichte (Tribunale), die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI Art. 98 Verfassung und Art. 3 LVG) oder durch besondere gesetzliche Bestimmung der Staatsge richtshof (StGH Art. 106 Verfassung) mit voller Kognition als Sach- und Rechtsinstanz (Art. 100 LVG), entspricht dem Erfordernis des Art. 6 EMRK nach tribunalmässiger Ent scheidung der unter diese Bestimmung fallenden Verwaltungsangelegenheiten.» 111 Urteil Öztürk, GH 73, 17ff. (§§ 47ft); Urteil Engel, GH 22, 33ff. (§§ 80£f.). 111 "Urteil Klass u. a., GH 28, 21 (§ 42). 140