Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK Staatenlose gleichermassen (Art. 1 EMRK). Die Rechte können von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereini­ gung geltend gemacht werden, die sich durch eine Verletzung der Konven­ tionsrechte beschwert fühlt (Art. 25 EMRK). c) Der räumliche Geltungsbereich. Die Konventionsstaaten sind für alle ihrer Hochheitsgewalt unterstehenden Personen in Pflicht genommen. Damit ist primär die Ausübung der Staatsgewalt im Staatsgebiet gemeint. Die Staaten sind aber auch für ihre Hoheitsgewalt, die sie in anderen Territorien aus­ üben, in Pflicht genommen, z. B. die Türkei für die Akte ihrer Streitkräfte auf Zypern.100 Als ein Deutscher, der bei einer Österreicherin in Balzers zwei illegitime Kinder hatte, von der eidgenössischen Fremdenpolizei mit einem Einreiseverbot, das aufgrund eines Staatsvertrages für die Schweiz und für Liechtenstein galt, belegt wurde, wurde die Verantwortlichkeit der Schweiz angenommen; das schweizerische hoheitliche Handeln habe sich auch auf das Gebiet Liechtensteins erstreckt, obwohl Liechtenstein ein sou­ veräner Staat sei und die Konvention (zu jenem Zeitpunkt) nicht ratifiziert habe.101 d) Mindeststandard. Aus Art. 60 EMRK folgt, dass die Konvention einen Mindeststandard darstellt Weitergehende Garantien im innerstaatlichen Recht oder in Staatsverträgen werden durch die Konvention nicht aufgeho­ ben. Es gilt das günstigere Recht Der Mindeststandard der EMRK darf auch nicht durch anderes Völkerrecht eingeschränkt werden.102 In einem neulichen Fall, bei dem Hoheitsrechte eines Konventionsstaates an die EG übergegangen waren, erklärte die Kommission die EMRK als nicht anwendbar, weil die EG-Organe einen «gleichwertigen Schutz» geboten hätten.103 e) Schutzrichtung. Die EMRK richtet sich an den Staat Die Staatsgewalt ist in allen ihren Ausformungen, sei es die Gesetzgebung, die Verwaltung, die Rechtssprechung, völkerrechtlich an die EMRK gebunden. Meist handelt es sich, bei den klassischen Freiheitsrechten, um ein Gebot der Unterlassung 100 Frowein/Peukert, 14 f.; neu Entscheidung KOM vom 12.12.1989 Drozd und Janousek/ Frankreich/Spanien (AppLNr. 12747/87), Ziff. 5. 101 Entscheidung KOM vom 14.7.1977 X und Y/Schweiz, DR 9, 57 (89-91). 102 Wildhaber, Luzius, Erfahrungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, ZSR 98, 1979 ü, 292 ff. 103 Fntsrheidiing KOM vom 9.2.1990 M & Co./BRD (Appl. Nr. 13258/87). 137
	        

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