Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK Eltern und Kindern stellt ein grundlegendes Element des Familienlebens dar, und ein Kind kann von den Eltern durch Fürsorgebehörden nur solange und in dem Umfange getrennt werden, als es z. B. das Interesse der Gesundheit oder der Moral notwendig macht Die Gründe für den Eingriff müssen zutreffend und genügend sein; da die Aufspaltung einer Familie durch die Behörden einen sehr schweren Eingriff darstellt, muss eine solche Massnahme im Interesse des Kindes liegen und genügend Gewicht und Solidität haben. Daher sind beispielsweise Besuchsrechte der Eltern wäh rend der Trennung sicherzustellen, damit faktisch die Beziehungen zwi schen Eltern und Kindern nicht abbrechen; die Eltern müssen ihre Rechte auch prozedural wirksam und rechtzeitig geltend machen können.95 Eine erbrechtliche Diskriminierung illegitimer Kinder gegenüber legitimen im Verhältnis von Grosseltern, Eltern und Kindern ist unzulässig (Art. 8 in Verbindung mit Diskriminierungsverbot), ebenso eine besitzrechtliche nach Erbhöfegesetz (Art 1 Prot No. 1 in Verbindung mit Diskriminie rungsverbot).96 Graham Gaskin verbrachte nach dem Tode seiner Mutter nahezu seine ganze Kindheit und Jugend bei verschiedenen Pflegeeltern. Grossjährig geworden, verlangte er die Fürsorgeakten, die die Behörde nach nationa lem Recht vertraulich zu behandeln hatte, zur Einsichtnahme heraus. Der Richter verweigerte die Herausgabe eines Teils dieser Akten, ohne für ein zelne Aktenstücke eine Güterabwägung bezüglich der Herausgabe oder Nichtherausgabe vorgenommen zu haben. Darin sahen Kommission und Gerichtshof eine Verletzung des Privat- und Familienlebens. Nach Auffas sung der Kommission ersetzten die Akten gleichsam die Erinnerungen und die Erfahrung, die sonst die Eltern einem Kinde weitergeben.97 Nach neue sten Stellungnahmen der Kommission stellt die Ausweisung eines Auslän ders der sog. zweiten Generation, der sich strafbarer Handlungen (Usurpa tion der Identität, Diebstahl, Hehlerei) schuldig gemacht hat, in sein Hei matland Algerien, dessen Sprache ihm fremd ist und zu welchem er keine familiären
oder sonstigen gesellschaftlichen Bande besitzt, während gleich zeitig alle familiären und sozialen Beziehungen ihn mit Frankreich verbin 95 Z. B. Urteile W./Vereinigtes Königreich, GH 121,27-29 (§§ 59,62-65); Olson, GH 130, 29, 32 f. (§§ 59, 68, 72); Bericht KOM vom 15.3.1990 Nyberg/Schweden, § 108. 96 Urteile Marckx, GH 31, 25 f. (§§ 56 f.); Bericht KOM vom 5.4.1990 Vermeire/Belgien, §§ 43-45; Inze, GH 126,18 f. (§§ 41 ff.). 97 Urteil Gaskin, GH 160, 20 (§ 49); hiezu Bericht KOM vom 13.11.1987, §§ 87, 90 f. 135