Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK Folterverbot (1. Querfeld Synopsis): Niemand darf nach Art. 3 der Fol­ ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung un­ terworfen werden. Jens Soering, ein deutscher Staatsangehöriger, der wegen eines im Alter von 18 Jahren angeblich begangenen Doppelmordes im US-Staat Virginia beschuldigt war, sollte aus britischer Auslieferungshaft aufgrund eines Auslieferungsabkommens an die USA ausgeliefert werden. Da erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem ein­ stimmig gefällten Urteil, dass die Auslieferung an die USA eine Verletzung von Art. 3 der Konvention bedeuten würde. Zwar sei die Verhängung der Todesstrafe auch nach der EMRK nicht ausgeschlossen und die US-Juris- diktionsgewalt entziehe sich der Verantwortung der EMRK-Konventions- staaten, doch bestehe das Risiko, dass Jens Soering in Virginia zum Tode verurteilt würde. Dies hätte nach den Erfahrungen im Bundesstaat Virginia zur Folge, dass er nach einer Verurteilung sechs bis acht Jahre bis zur Hin­ richtung warten müsste. Solche Haftbedingungen und das dadurch bekanntermassen erzeugte sog. Todeszellensyndrom seien mit Art. 3 der EMRK nicht vereinbar, sogar schon die Auslieferung als solche, die das Risiko eines irreparablen Fortganges des Verfahrens in Gang setze, würde in Anbetracht der Schwere des involvierten Rechtsgutes gegen Art. 3 der EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand­ lung) Verstössen.88 Recht auf einen fairen Prozess vor einem unparteiischen und unabhängi­ gen Gericht innerhalb einer angemessenen Frist (3. Querfeld der Synopsis): Im Falle Bock erklärte der Gerichtshof, dass in den besonderen Umständen des Falles ein Ehescheidungsprozess, der neun Jahre dauere, einen «schwe­ ren Angriff auf die menschliche Würde» ergeben habe.89 Die Konventions­ organe haben für Zivil- und Strafprozesse drei Kriterien entwickelt, nach denen die Angemessenheit der Verfiahrenslänge zu messen ist: Schwierig­ keit des Falles, Verhalten des Beschwerdeführers sowie Behandlung des Falles durch die Behörden. Im Strafverfahren werden diese Kriterien stren­ ger angewendet als in Zivilsachen. Eine grosse Zahl von Verletzungen von Art. 6 EMRK resultiert daraus, dass nicht in angemessener Frist Recht gesprochen wird.90 88 GH 161, 34 ff. (§§ 87 ff., bes. 101-104,111). 89 GH 150, 23 (§ 48). 90 Miehsler/Vogler, in: Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 6, 103 ff.; Frowein/ Peukert, 156 ff.; Cohen-Jonathan, 419 ff. 133
	        

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